Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich dauerhaft ermöglichen

Bern, 18.11.2015 - In grenznahen Regionen soll im Gesundheitswesen künftig dauerhaft grenzüberschreitend zusammengearbeitet werden können. Der Bundesrat hat zuhanden des Parlamentes eine entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet. Weiter sollen alle in der Schweiz Versicherten im ambulanten Bereich ihren Arzt wie auch andere Leistungserbringer in der ganzen Schweiz frei wählen können, ohne dass ihnen dabei finanzielle Nachteile entstehen.

Seit dem Jahr 2006 kann die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP, Grundversicherung) im Rahmen von Pilotprojekten die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland übernehmen. Derzeit bestehen zwei solche Pilotprojekte im Raum Basel/Lörrach und St. Gallen/Liechtenstein. Mit der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sollen diese Projekte dauerhaft weitergeführt werden können. Zudem ermöglicht die neue Bestimmung künftig weitere neue Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Damit beinhaltet die KVG-Änderung eine gewisse Lockerung des Territorialitätsprinzips.

Neu wird bei Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Rentnerinnen und Rentner und ihren Familienangehörigen, die über die OKP versichert sind und in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen, geregelt, dass sie bei einer stationären Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen können. Bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird zudem höchstens der Tarif des Erwerbskantons übernommen, während bei den Rentnerinnen und Rentner der Bundesrat dafür einen Referenzkanton festlegt.

Zudem sollen alle in der Schweiz Versicherten im ambulanten Bereich ihren Arzt wie auch andere Leistungserbringer in der ganzen Schweiz frei wählen können, ohne dass ihnen dabei finanzielle Nachteile entstehen. Bisher musste die OKP die Kosten höchstens nach dem Tarif vergüten, der am Wohn- oder Arbeitsort eines Versicherten oder in dessen Umgebung gilt. Waren die Kosten für die Behandlung an einem anderen Ort höher, musste der Versicherte die Differenz selbst übernehmen. Bedingung für die Übernahme der vollen Kosten ist, dass der entsprechende Leistungserbringer zugelassen ist und der Patient oder die Patientin über ein OKP-Modell versichert ist, das eine freie Wahl zulässt.

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen, die entsprechenden KVG-Änderungen verabschiedet und sie an das Parlament überwiesen.


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