Besserer Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall

Bern, 11.12.2015 - Der Bundesrat will die Bevölkerung besser vor Gesundheitsschäden schützen, die durch nichtionisierende Strahlung (NIS) und Schall entstehen können. Er hat dazu die notwendige Gesetzesvorlage verabschiedet und dem Parlament überwiesen. Das vorliegende Gesetz bietet unter anderem die Möglichkeit starke Laserpointer zu verbieten und für gewisse kosmetische Behandlungen Anforderungen an die Ausbildung zu stellen.

Nichtionisierende Strahlung wird unter anderem durch Laserpointer, Medizinlaser oder Solarien erzeugt. Wenn solche Geräte nicht sachgerecht eingesetzt werden, können sie die Gesundheit schädigen und den Körper ernsthaft verletzen.
Die neuen Regelungen sind so ausgestaltet, dass sie den unterschiedlichen Risiken Rechnung tragen: Geräte, die die Gesundheit erheblich gefährden, sollen verboten werden können. Dies betrifft in erster Linie starke Laserpointer.

Weniger weitreichende Massnahmen sieht das Gesetz für Produkte vor, die Personen zwar stark belasten können, aber die Gesundheit nicht oder nur geringfügig gefährden, wenn sie sachkundig bedient werden. Dies betrifft Produkte wie etwa Blitzlampen zur Haarentfernung oder Ultraschallgeräte für kosmetische Behandlungen. Das neue Gesetz sieht in diesem Bereich vor allem eine angemessene Ausbildung und Sachkunde der Anbieter vor.

So ist etwa bei Solarien die Einführung von Kontrollen geplant, die sicherstellen sollen, dass die Anbieter die Benutzerinnen und Benutzer genügend über die Gefahren informieren und die Sicherheitsvorgaben des Herstellers einhalten. Damit werden der Schutz von Jugendlichen verstärkt und die Betreiber mehr in die Verantwortung genommen.

Das Gesetz sieht zudem klare Vorgaben für Situationen vor, bei denen mehrere NIS- und Schall-Produkte zusammen verwendet werden, wie dies etwa bei Konzerten mit Lasershows der Fall ist.

Der Bundesrat ist von der Notwendigkeit einer eigenständigen Gesetzgebung überzeugt, da sich die bestehenden Gesetze nicht soweit anpassen lassen, um einen genügenden Gesundheitsschutz vor NIS und Schall zu gewährleisten. Ortsfeste Anlagen wie Mobilfunksendeanlagen oder Hochspannungsleitungen sind nicht Gegenstand des Gesetzes.


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