Aufhebung von Sanktionen gegenüber Iran anlässlich des Implementation Day

Bern, 17.01.2016 - Der Bundesrat begrüsst die am 16. Januar 2016 erfolgte Implementierung des umfassenden Nuklearabkommens („Joint Comprehensive Plan of Action“, JCPOA) und beglückwünscht die E3/EU+3 (China, Russland, USA, Deutschland, Frankreich und Grossbritannien) sowie Iran zur erfolgreichen Umsetzung der am 14. Juli 2015 erzielten Vereinbarung. Die Schweizer Sanktionen gegenüber Iran werden, wie bereits am 21. Oktober 2015 angekündigt, im Einklang mit denjenigen der UNO und der EU aufgehoben. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran einer Totalrevision unterzogen. Die neue Verordnung tritt am 17. Januar 2016 um 12.00 Uhr in Kraft.

Die Internationale Atomenergiebehörde IAEA hat am 16. Januar 2016 bestätigt, dass Iran seinen Verpflichtungen unter dem JCPOA nachgekommen ist. Auf dieser Grundlage erfolgt  der sog. „Implementation Day", d.h. das Nuklearabkommen wird  formell umgesetzt. Dieses sieht im Gegenzug zu den von der IAEA verifizierten Einschränkungen des iranischen Nuklearprogramms gleichzeitig die Aufhebung bzw. Aussetzung eines Grossteils der internationalen Sanktionen gegenüber Iran vor.

Die Schweiz hat den Prozess zur Aushandlung und Umsetzung des Abkommens stets unterstützt. Der Bundesrat ist zuversichtlich, dass die Umsetzung des Nuklearabkommens und die Aufhebung internationaler Sanktionen eine Intensivierung des politischen und wirtschaftlichen Austausches mit Iran ermöglicht. Er beglückwünscht die beteiligten Parteien zur erfolgreichen Implementierung des vereinbarten Abkommens.

Am 21. Oktober 2015 hat der Bundesrat einen Grundsatzentscheid zur künftigen Aufhebung von Schweizer Sanktionen gegenüber Iran gefällt und dem WBF den Auftrag erteilt, die notwendige Änderung der Rechtsgrundlagen vorzubereiten. An seiner Sitzung vom 11. November 2015 hat der Bundesrat beschlossen, die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran einer Totalrevision zu unterziehen. Die verbleibenden Restriktionen gegenüber Iran basieren auf den entsprechenden UNO- und EU-Massnahmen. Sie betreffen den Handel und die Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Rüstungsgütern, Gütern zur internen Repression und Trägersystemen. Der Handel mit Nukleargütern und doppelt verwendbaren Gütern im Nuklearbereich wird einer Bewilligungspflicht unterstellt. Darüber hinaus bleiben Finanz- und Reiserestriktionen für eine reduzierte Anzahl Personen bzw. Unternehmen bestehen. Weitere Restriktionen betreffen insbesondere technische Dienste für iranische Frachtflugzeuge und die Erfüllung bestimmter Forderungen.


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