Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und China über soziale Sicherheit

Bern, 03.02.2016 - Der Bundesrat unterbreitet den Eidgenössischen Räten das Abkommen über soziale Sicherheit mit China. Es wurde im September 2015 in Peking unterzeichnet und tritt nach Abschluss der parlamentarischen Genehmigungsverfahren in beiden Staaten in Kraft.

Das Abkommen betrifft auf Seiten der Schweiz die AHV und die IV. Es sieht insbesondere die Beseitigung der doppelten Beitragspflicht von Erwerbstätigen vor, die für eine begrenzte Dauer im anderen Staat für ihren Arbeitgeber tätig sind. Sie verbleiben im Rentensystem des Heimatstaats und entrichten dort auch ihre Beiträge. Hingegen sind sie nicht der Beitragspflicht des Staates unterstellt, in dem sie vorübergehend beschäftigt sind. Dadurch sollen international tätige Unternehmen einfacher Mitarbeitende im anderen Staat einsetzen können.

Auch nach Inkrafttreten des Abkommens erhalten chinesische Staatsangehörige, die zurzeit in der Schweiz beitragspflichtig sind und das Land definitiv verlassen, die bereits bezahlten AHV-Beiträge zurückerstattet. Umgekehrt können schweizerische Staatsangehörige beim endgültigen Verlassen Chinas die Rückerstattung ihrer Beiträge verlangen. Wie bereits in den Abkommen mit Indien und Südkorea ist auch im Abkommen mit China kein Export von schweizerischen Renten vorgesehen.

Das Abkommen mit China entspricht den jüngsten von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und richtet sich nach den internationalen Standards zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.


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Internationale Angelegenheiten, Bereich Abkommen
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