IV: Trisomie 21 wird in die Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen

(Letzte Änderung 03.02.2016)

Bern, 03.02.2016 - Der Bundesrat nimmt auf den 1. März 2016 die Trisomie 21 in den Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen auf. Dadurch übernimmt die Invalidenversicherung alle notwendigen medizinischen Behandlungen, die mit Trisomie 21 einhergehen, insbesondere auch von Muskelschwäche und wegen Oligophrenie (Intelligenzminderung). Für diese war bisher die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistungspflichtig.

Personen mit einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) brauchen in der Regel medizinische Massnahmen zur Behandlung einer muskulären Hypotonie (Muskelschwäche) und teilweise zur Behandlung der psychischen Auswirkungen ihrer Intelligenzminderung (Oligophrenie). Dabei handelt es sich zumeist um Physio- und teilweise um Psychotherapien. Diese werden ab März 2016 für unter 20-Jährige neu von der IV statt von der Krankenversicherung übernommen. Die meisten anderen Erkrankungen, die häufig mit Trisomie 21 einhergehen, waren bereits auf der Liste der Geburtsgebrechen aufgeführt.

Die Kosten, die dadurch von der OKP zur IV verlagert werden, lassen sich nicht genau beziffern. Der Betrag dürfte sich auf mehrere Millionen Franken jährlich belaufen. Für die Betroffenen und ihre Angehörigen bedeutet diese Änderung eine finanzielle Entlastung, da in der IV kein Selbstbehalt erhoben wird.

Mit einer Motion von Ständerat Zanetti (13.3720) wurde der Bundesrat beauftragt, Trisomie 21 auf die Liste der Geburtsgebrechen aufzunehmen. Diese ist ein Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen. Sie zählt abschliessend die Geburtsgebrechen auf, bei welchen die Invalidenversicherung die notwendigen medizinischen Behandlungen übernimmt. Diese Kostenübernahme gilt für Versicherte bis 20 Jahre, danach ist die OKP leistungspflichtig.


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