Fall 1MDB: Ausdehnung des schweizerischen Strafverfahrens

(Letzte Änderung 12.04.2016)

Bern, 12.04.2016 - Im Rahmen des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Veruntreuung zum Nachteil des malaysischen Staatsfonds 1MDB (1Malaysia Development Berhad) hat die Bundesanwaltschaft (BA) ihr Verfahren auf zwei ehemalige Beamte der Vereinigten Arabischen Emirate ausgedehnt, die sich um Staatsfonds von Abu Dhabi kümmerten. Die BA hat weiter Luxemburg und Singapur um Rechtshilfe ersucht.

Die beiden ehemaligen Beamten der Vereinigten Arabischen Emirate werden des Betruges (Art. 146 Strafgesetzbuch / StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) beschuldigt. Die Ausdehnung erfolgte im Teil Genting-Tanjong, einem der vier strafrechtlich relevanten Sachverhalte des am 14. August 2015 durch die BA eröffneten schweizerischen Strafverfahrens (vgl. Medienmitteilung der BA vom 29.01.2016). Die Filialen von 1MDB haben zwei Serien von Obligationen emittiert zur Finanzierung von Investitionen in Kraftwerke. Die Umstände, unter welchen erreicht wurde, dass ein Staatsfonds von Abu Dhabi deren Rückzahlung garantiert, ist Gegenstand dieses Teils des Strafverfahrens.

Die Schweizerischen Behörden verfügen über Anhaltspunkte, wonach die Beträge, die im Zusammenhang mit dieser Garantie geflossen sind, nicht dem Staatsfonds von Abu Dhabi zugutegekommen sind, der die wirtschaftlichen Risiken trug. Die Beträge gingen vielmehr an Dritte, insbesondere an die betreffenden Beamten sowie an eine Gesellschaft mit Verbindungen zur Filmindustrie. Auch ein ehemaliges Organ von 1MDB, das im schweizerischen Verfahren bereits beschuldigt ist, soll von diesen Beträgen profitiert haben.

Im Zusammenhang mit dem schweizerischen Strafverfahren und insbesondere mit dessen Ausdehnung richtete die BA je ein neues Rechtshilfeersuchen an Luxemburg und an Singapur. In internationaler Zusammenarbeit wird an der Feststellung des Sachverhalts gearbeitet.

Wie für alle Beschuldigten gilt für beide Beamten der Vereinigten Arabischen Emirate sowie für die anderen Beschuldigten die Unschuldsvermutung.


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