Bisheriger Wohnkanton soll ungedeckte Pflegekosten übernehmen

Bern, 03.06.2016 - Tritt jemand in ein Pflegeheim ein, werden die Pflegekosten zu einem bestimmten Teil von der Krankenversicherung und den Patienten selbst übernommen; für noch ungedeckte Pflegekosten muss der Wohnkanton aufkommen. Der bisherige Wohnkanton soll künftig diese Restfinanzierung auch dann übernehmen, wenn Patienten in ein Pflegeheim eintreten, das in einem anderen Kanton liegt. Der Bundesrat unterstützt die entsprechende Gesetzesänderung, wie sie die zuständige parlamentarische Kommission vorschlägt.

Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 werden die Pflegekosten bei einem Heimaufenthalt oder bei ambulanter Pflege von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP, Grundversicherung), der versicherten Person und dem Kanton übernommen. Die OKP bezahlt einen festgelegten Beitrag je nach Pflegebedarf, die versicherte Person übernimmt maximal 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Beitrages, und die Kantone regeln die sogenannte Restfinanzierung. Dabei handelt es sich um all jene Pflegekosten, die von der OKP und der versicherten Person nicht gedeckt sind.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben indes gezeigt, dass bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt unklar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung aufkommen muss. Dies kann der Kanton sein, in welchem die Patientin oder der Patient vor dem Eintritt ins Pflegeheim ihren Wohnsitz hatte; diese Regelung wendet derzeit die Mehrheit der Kantone an. Einige Kantone wiederum sind der Ansicht, dass der Standortkanton des Pflegeheims für die Restkosten zuständig ist.

Mit einer Gesetzesänderung will die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S) nun eine einheitliche Regelung schaffen. So soll künftig stets der bisherige Wohnkanton die Restkosten übernehmen, wenn eine Patientin oder ein Patient in ein ausserkantonales Pflegeheim eintritt.

Der Bundesrat steht der Gesetzesänderung positiv gegenüber. Damit wird sichergestellt, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist. Zudem kann vermieden werden, dass jene Kantone finanziell benachteiligt werden, in denen mehr Pflegeheimplätze zur Verfügung stehen, als für die eigene Bevölkerung benötigt werden. Somit wird so nach Ansicht des Bundesrates eine kantonsübergreifende Pflegeheimplanung begünstigt. Schliesslich wäre mit der neuen Regelung derselbe Kanton für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig wie für die Auszahlung der Ergänzungsleistungen; dies vereinfacht die Koordination der verschiedenen finanziellen Leistungen (Ergänzungsleistungen, Restfinanzierung Pflege).


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