Zulassungsbeschränkung für Ärzte wird ohne Unterbruch verlängert

Bern, 22.06.2016 - Die Kantone können im ambulanten Bereich die Anzahl Ärztinnen und Ärzte ab Juli 2016 für drei weitere Jahre einschränken. Nachdem das Parlament die Zulassungsbeschränkung verlängert hat, hat der Bundesrat die Geltungsdauer der entsprechenden Verordnung ebenfalls angepasst. Damit gilt die Zulassungsbeschränkung ohne Unterbruch weiter.

Das Parlament hat am 17. Juni 2016 entschieden, die Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzten, welche in Arztpraxen oder im ambulanten Bereich von Spitälern tätig sind, für drei weitere Jahre zu verlängern. Das dringliche Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.

Diese Verlängerung bedingt eine Anpassung der entsprechenden Verordnung. Der Bundesrat hat ihre Geltungsdauer ebenfalls um drei Jahre verlängert; sie tritt gleichzeitig mit der Gesetzesanpassung am 1. Juli 2016 in Kraft. So wird eine Regelungslücke vermieden.

Damit haben die Kantone weiterhin die Möglichkeit, die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, welche für die Krankenversicherung tätig sind, bei Bedarf einzuschränken und so den ambulanten Bereich zu steuern. Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen. In der Beschränkung der Zulassung verfügen die Kantone über einen relativ grossen Spielraum; so können sie beispielsweise nur für einzelne medizinische Fachrichtungen (z.B. Augenärzte, Dermatologen) Einschränkungen erlassen.

Gleichzeitig hat der Bundesrat vom Parlament den Auftrag, weiter nach Lösungen zu suchen, mit welchen eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität erreicht und die Kostenentwicklung gezielt eingedämmt werden kann. Er erachtet eine langfristige Steuerungsmöglichkeit für den ambulanten Bereich als dringend notwendig.


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