Rege Nachfrage nach BAZL-Auskunft
Bern, 20.01.2004 - Das BAZL erteilt seit gestern berechtigten Interessenten Auskunft, ob eine Maschine einer bestimmten Fluggesellschaft in der Schweiz mit einem Landeverbot belegt ist. Als Berech-tigte gelten einerseits Reisebüros, anderseits Passagiere. Gesellschaften, von denen ein Flugzeug in der Schweiz Landeverbot hat, werden vom BAZL vor der Bekanntgabe der Information um eine Stellungnahme angefragt. Damit wird ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Bisher sind beim BAZL rund 400 Anfragen eingegangen.
Wer mit einer bestimmten Gesellschaft eine bestimmte Strecke fliegen will, ist berechtigt, sich beim BAZL zu erkundigen, ob von der entsprechenden Gesellschaft eine Maschine nicht mehr in der Schweiz landen darf. Aus der Anfrage müssen Abflugort, Destination, Fluggesellschaft und (sofern bekannt) das Datum des Flugs hervorgehen. Aus logistischen Gründen beantwortet das Amt nur schriftliche Anfragen. Sie sind an die folgenden Adressen beziehungsweise Nummer zu richten:
Per Post: BAZL, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern
Per E-Mail: info@bazl.admin.ch
Per Fax: 031 325 80 32
Das BAZL strebt eine einheitliche und transparente Informationspraxis bezüglich der mit einem Flugverbot belegten Flugzeuge an. Aus diesem Grund hat das Amt vorgeschlagen, das Thema am nächsten Treffen der Europäischen Zivilluftfahrtskonferenz (ECAC) vertieft zu erörtern. Die in der Öffentlichkeit geäusserten Forderungen nach vorbehaltloser Transparenz sind verständlich. Im Rahmen der ECAC werden jedoch auch die Auswirkungen auf das europäische Meldesystem der festgestellten Mängel zu erörtern sein. Die Abkehr vom Prinzip der Vertraulichkeit im Umgang mit den Daten könnte das System nachhaltig beeinträchtigen, etwa wenn ausländische Behörden künftig keine Einträge mehr in die entsprechende Datenbank vornehmen. Dies wäre ein Rückschritt in den Bemühungen um mehr Sicherheit im europäischen Luftverkehr.
Herausgeber
Bundesamt für Zivilluftfahrt
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