BAZL entzieht Verkehrshaus Bewilligung zum Betrieb eines Fesselballons

Bern, 26.07.2004 - Nach dem tödlichen Unfall mit einem Fesselballon vom vergangenen Freitag hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) dem Verkehrshaus mit sofortiger Wirkung die Bewilligung zum Betrieb des Ballons entzogen.

Im Jahr 2000 hatte das BAZL gemäss der Verordnung über Luftfahrtzeuge besonderer Kategorien dem Verkehrshaus die Bewilligung zum Betrieb eines Fesselballons der Marke «Hiflyer»auf seinem Gelände erteilt. Gestützt auf diese Verordnung hatte das Amt dem Verkehrshaus eine Reihe von Auflagen gemacht. So durfte der Ballon nur maximal 150 Meter über Grund aufsteigen, um den Luftverkehr nicht zu behindern respektive zu gefährden. Zudem hatte der Betreiber für den Ballonbetrieb eine Haftpflichtversicherung im Umfang von 1 Million Franken abzuschliessen und war im Weiteren verpflichtet, die operationellen Vorgaben des Herstellerbetriebs einzuhalten. Da es sich bei dem Fesselballon um ein Luftfahrzeug besonderer Kategorie handelt, erfolgte kein Eintrag im schweizerischen Luftfahrzeugregister. Zudem war das BAZL gemäss Verordnung nicht verpflichtet, die Lufttüchtigkeit des Ballons zu überprüfen.

Als Folge des Unfalls hat das BAZL dem Verkehrshaus mit sofortiger Wirkung die Bewilligung zum Betrieb des Fesselballons entzogen. Über ein allfälliges Gesuch für die Wiederaufnahme des Ballonbetriebs wird das BAZL nicht vor Abschluss der Unfalluntersuchungen entscheiden. Das Amt wird im Rahmen der Behandlung eines solchen Gesuchs aber auf jeden Fall eine Verschärfung der Betriebsauflagen prüfen. So ist unter anderem denkbar, dass für das Manövrieren des Fesselballons eine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben wird respektive der Pilot Inhaber eines Ballonfahrer-Ausweises sein muss.  


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