Mindesthöhe von 1000 Metern für Flüge über KKW

Bern, 24.02.2005 - Bis anhin gab es in der Schweiz keine speziellen Einschränkungen für Überflüge von Kernkraftwerken (KKW). Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat nun im Sinne einer zusätzlichen Sicherheitsmassnahme eine Mindesthöhe für den Überflug von KKW durch Flugzeuge im Instrumentenflug festgelegt. Sie beträgt 1000 Meter über Grund in einem Umkreis von 1500 Metern rund um Kernkraftanlagen.

Im Nachgang der Anschläge mit Verkehrsflugzeugen in den USA vom 11. September 2001 hatte die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) Abklärungen in Bezug auf die Sicherheit der KKW bei Abstürzen von Verkehrsflugzeugen durchgeführt. Sie kam zum Schluss, dass die Schweizer Kernkraftwerke grundsätzlich gut geschützt sind gegen die Auswirkungen von Flugzeugabstürzen.


Das Schweizerische Luftfahrtrecht schreibt für zivile Flugzeuge generell eine Mindestflughöhe von 300 Metern über dicht besiedeltem Gebiet und 150 Meter über nicht dicht besiedelten Regionen vor. Weitere Vorschriften in Bezug auf Mindesthöhen – insbesondere im Bereich bestimmter Gebäude oder Anlagen – bestehen keine. Auch Überflüge von KKW unterlagen bisher keinen zusätzlichen Einschränkungen. Von Bedeutung sind die Mindestflughöhen in erster Linie für Sichtflüge, das heisst vorab Kleinflugzeuge. Verkehrsflugzeuge verkehren grundsätzlich gestützt auf Instrumente und bedingt durch den entsprechend angelegten kontrollierten Luftraum in der Regel mehr als 1000 Meter über Grund im Bereich von KKW.


Um auch in Zukunft und unabhängig von der Luftraumstruktur diesen Mindestabstand gewährleisten zu können, hat das BAZL nach Rücksprache mit der HSK eine Weisung erlassen. Sie schreibt vor, dass Maschinen, die im Instrumentenflug verkehren, im Umkreis von 1500 Metern rund um kerntechnische Anlagen eine Mindestflughöhe von 1000 Metern über Grund einhalten müssen. Die Flugsicherung Skyguide wird die Weisung in die künftige Definition von Flugrouten in der Schweiz einbeziehen. Die neue Weisung gilt für sämtliche KKW sowie das zentrale Zwischenlager ZWILAG in Würenlingen und nicht nur die Anlagen im Bereich des vorgesehenen Anflugsektors für den vom Flughafen Zürich beantragten gekröpften Nordanflug.


Herausgeber

Bundesamt für Zivilluftfahrt
http://www.bazl.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-751.html