Sicherheitsempfehlungen für Betrieb von Fesselballonen in Prüfung

Bern, 10.03.2005 - In seinem Untersuchungsbericht zum Unfall mit dem Fesselballon des Verkehrshauses in Luzern vom Juli letzten Jahres listet das Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) eine Reihe von Sicherheitsempfehlungen auf. Unter der Leitung des Luftfahrtsicherheitsbeauftragten des Eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erfolgt nun in Absprache mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Prüfung der Sicherheitsempfehlungen. Ein künftiger Betrieb eines Fesselballons wird mit verschärften Auflagen der Aufsichtsbehörde zu rechnen haben.

Das BAZL hatte dem Verkehrshaus im Jahr 2000 eine Bewilligung zum Betrieb eines Fesselballons der Marke «Hiflyer» erteilt. Für den Einsatz des Fesselballons hatte das Amt dem Verkehrshaus eine Reihe von Auflagen gemacht. So durfte der Ballon nur maximal 150 Meter über Grund aufsteigen, um den Luftverkehr nicht zu behindern respektive zu gefährden. Zudem hatte der Betreiber für den Ballonbetrieb eine Haftpflichtversicherung im Umfang von 1 Million Franken abzuschliessen und war im Weiteren verpflichtet, die operationellen Vorgaben des Herstellerbetriebs einzuhalten. Unmittelbar nach dem Unfall hatte das BAZL dem Verkehrshaus die Bewilligung zum Betrieb des Fesselballons entzogen. Vor Abschluss der Unfalluntersuchung war das Amt nicht bereit, über ein allfälliges Gesuch für die Wiederaufnahme des Ballonbetriebs durch das Verkehrshaus zu entscheiden. 

In seinem heute veröffentlichten Untersuchungsbericht hat das BFU 15 Sicherheitsempfehlungen erlassen, davon sechs an die Adresse der Aufsichtsbehörde. Diese Empfehlungen werden nun unter Leitung des Luftfahrtsicherheitsbeauftragten des UVEK in Absprache mit dem BAZL geprüft. Unter anderem daraus werden sich die Auflagen für einen künftigen Betrieb eines Fesselballons ergeben. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Unfallbericht werden potentielle Betreiber von Fesselballons in der Schweiz mit verschärften Vorgaben in Bezug auf die Ausbildung der Ballonpiloten, die technischen Anforderungen und die Durchführung der Operationen zu rechnen haben. Nach der Definition der Auflagen wird das Amt ein allfälliges neues Gesuch des Verkehrshauses für den Einsatz eines Fesselballons behandeln.


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Bundesamt für Zivilluftfahrt
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