Intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen: Eröffnung der Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen
Bern, 25.06.2025 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Juni 2025 die Vernehmlassung zur Verordnung über die intensive Frühintervention bei Kindern mit Autismus-Spektrum-Störungen eröffnet. Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung des medizinischen Teils der intensiven Frühintervention. Die Vernehmlassung dauert bis zum 16. Oktober 2025.
Die intensive Frühintervention (IFI) für Kleinkinder mit schweren Autismus-Spektrum-Störungen kombiniert medizinische mit pädagogischen Massnahmen wie Psycho- und Ergotherapie, Logopädie, Sonderpädagogik und Psychologie. Die Wirksamkeit der IFI aufgrund der hohen Plastizität des Gehirns bei Kleinkindern ist wissenschaftlich anerkannt. Die Verflechtung von medizinischen und pädagogischen Massnahmen erschwert jedoch eine detaillierte Verbuchung und Abrechnung des Umfangs der unterschiedlichen Massnahmen. Die medizinischen Massnahmen werden von der IV, die pädagogischen Massnahmen von den Kantonen übernommen.
Im Rahmen eines Pilotversuchs von 2019 bis 2026 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit den Einrichtungen, die diese Art von Intervention anbieten, Vereinbarungen abgeschlossen für die Übernahme der Kosten der medizinischen Massnahmen der IFI durch die IV. Anhand des Pilotversuchs konnten die wesentlichen Elemente der Intervention sowie die Modalitäten der Finanzierung definiert werden. Um den Beitrag der IV über diese Phase hinaus sicherzustellen, hat der Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorgeschlagen, die das Parlament am 21. März 2025 ohne Änderung verabschiedet hat.
Die in die Vernehmlassung geschickte Verordnung regelt die Einzelheiten der Durchführung im Bereich IFI. Sie enthält insbesondere die wesentlichen Voraussetzungen, die die IFI erfüllen müssen, damit eine Mitfinanzierung durch die IV gewährleistet ist, sowie die Modalitäten der Vereinbarungen, die zwischen dem Bund und den Kantonen abgeschlossen werden. Die finanzielle Beteiligung der IV erfolgt in Form von Fallpauschalen. Diese richten sich nach dem Anteil des medizinischen Personals der Einrichtung, das die IFI durchführt, und decken bis zu 30 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Intervention ab. Ausserdem erhebt das Bundesamt für Statistik (BFS) Daten zur Evaluation der IFI. Die beim BFS anfallenden Kosten übernimmt die IV. Die Kantone und das BSV stellen die Aufsicht sicher. Die Verordnung stützt sich auf die Erkenntnisse aus der Pilotphase ab und wurde in enger Zusammenarbeit mit den Fachpersonen der Einrichtungen, die IFI durchführen, ausgearbeitet. Sechs Jahre nach Verabschiedung der Gesetzesänderung ist eine Evaluation der IFI geplant. Die Gesetzesänderung soll per 1. Januar 2027 in Kraft treten.