Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1,25%
Bern, 05.11.2025 — Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch im kommenden Jahr bei 1,25%. Dies hat der Bundesrat an der Sitzung vom 5. November 2025 beschlossen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.
Der Bundesrat muss die Höhe des Mindestzinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Nach dem Rückgang von 2022 hat sich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen inzwischen aufgrund der guten Renditen der letzten beiden Jahre und der leicht positiven Rendite dieses Jahres wieder auf einem guten Niveau stabilisiert. Eine Senkung des Mindestzinssatzes ist nicht angezeigt. Aufgrund der aktuell tiefen Zinsen der Bundesobligationen und der ökonomischen, handels- und geopolitischen Verwerfungen und den damit verbundenen Unsicherheiten ist jedoch auch eine Anhebung nicht gerechtfertigt.
Der Bundesrat hat deshalb entschieden, den aktuellen Satz von 1,25% beizubehalten. Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die konsultierten Sozialpartner haben sich mehrheitlich für einen Satz von 1,25% ausgesprochen.