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MedienmitteilungVeröffentlicht am 29. Oktober 2025

Bundesrat führt Sonderregelungen für Live-in-Betreuende ein

Bern, 29.10.2025 — Für Live-in-Betreuende gibt es neue Sonderregelungen. Dies hat der Bundesrat am 29. Oktober beschlossen. Die neuen Regelungen für Live-in-Betreuende, die über Personalverleih in Privathaushalten arbeiten, wurden mit den Sozialpartnern ausgehandelt. Sie treten am 1. Dezember 2025 in Kraft.

Live-in-Betreuende sind Personen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und dort Betreuungsdienste leisten – oft über einen längeren Zeitraum hinweg. Sie erbringen einfache Hilfsleistungen, die keine spezielle Ausbildung erfordern. Im Dezember 2021 hatte das Bundesgericht geurteilt, dass das Arbeitsgesetz für Betreuungspersonen gilt, die als Angestellte von Personalverleihern in Privathaushalten arbeiten. Der Bundesrat reagiert auf diesen Bundesgerichtsentscheid mit Sonderbestimmungen für über Personalverleih angestellte Live-in-Betreuende, die gemeinsam mit den Sozialpartnern erarbeitet wurden.

Die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) regelt das Dreiparteienverhältnis zwischen Personalverleiher, Betreuungsperson und Privathaushalt und führt ab 1. Dezember 2025 Sonderbestimmungen für Live-in-Betreuende ein. Diese regeln Arbeits- und Ruhezeiten und stellen klar, dass eine Einzelperson keine 24-Stunden-Betreuung leisten kann. Sie gelten für Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen und beinhalten u.a. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit, klare Regeln zum Bereitschaftsdienst sowie zur Ruhezeit. Zudem müssen Arbeitszeiten und Einsätze dokumentiert und von allen Beteiligten visiert werden.

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz( ArGV 2)

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung(Art. 17a - 17e ArGV 2) | Erläuterungen