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MedienmitteilungVeröffentlicht am 5. Dezember 2025

Der Bundesrat genehmigt die Stärkung des Mechanismus zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Drittstaaten

Bern, 05.12.2025 — Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens hat die Schweiz die Übernahme einer Änderung der EU-Verordnung beschlossen, mit der unter bestimmten Umständen die Visumpflicht für Drittstaaten wiedereingeführt werden kann. Dies ist etwa bei der Überschreitung von Grenzwerten im Asylbereich, bei einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bei Menschenrechtsverletzungen angezeigt.

Die Europäische Union (EU) hat am 17. November 2025 eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 betreffend den Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Visumfreiheit für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Raum verabschiedet. Mit dieser Änderung, die der Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert wurde, werden Schwellenwerte zur Auslösung des Mechanismus angepasst und neue Gründe für die Wiedereinführung der Visumpflicht beim Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen eingeführt.

Die Schwellenwerte, die eine Aktivierung des Visa-Aussetzungsmechanismus aus Migrationsgründen ermöglichen, werden angepasst. Die einem Drittstaat gewährte Befreiung von der Visumpflicht kann ausgesetzt werden, sobald ein Anstieg der Zahl der Angehörigen dieses Staates, die sich irregulär im Schengen-Raum aufhalten oder deren Einreise in einen Schengen-Staat verweigert wurde, um 30 Prozent (bisher 50 %) festgestellt wird. Eine Aktivierung des Aussetzungsmechanismus gegenüber einem Drittstaat ist auch möglich, wenn die Zahl der Asylsuchenden aus diesem Staat, dessen Anerkennungsquote unter 20 Prozent liegt (bisher 3 %), erheblich ansteigt.

Darüber hinaus können neue Gründe für die Auslösung des Visa-Aussetzungsmechanismus geltend gemacht werden. Dazu gehören namentlich die Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die sich aus der Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten durch einen Drittstaat ergibt, der Wegfall der Voraussetzungen, die zur Visumbefreiung geführt haben, oder eine Verschlechterung der Beziehungen der EU zu einem Drittstaat aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch diesen Staat.

In dringlichen Fällen kann die Europäische Kommission mit einem vereinfachten Verfahren für bestimmte Drittstaaten erneut eine Visumpflicht für einen Zeitraum von zwölf Monaten einführen. Diese Massnahme gilt dann im ganzen Schengen-Raum.

Der Bundesrat hat diese Übernahme von EU-Recht, die eine Änderung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) erfordert, am 5. Dezember 2025 genehmigt. Diese tritt am 17. Dezember 2025 in Kraft.

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