Bewilligung für Impfstoffe gegen Tierseuchen in Notsituationen: Vernehmlassung eröffnet
Bern, 28.05.2025 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Mai 2025 die Vernehmlassung zur Änderung des Tierseuchengesetzes eröffnet. Ziel ist es, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um in Notsituationen bei Tierseuchen rasch reagieren zu können. Künftig soll das befristete Inverkehrbringen von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln – etwa Impfstoffen zur Vorbeugung oder Eindämmung einer Seuche – möglich sein. Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Juli 2025.
In der Schweiz besteht derzeit keine gesetzliche Grundlage, damit die Behörden in Notlagen Ausnahmebewilligungen für die Einfuhr, den Vertrieb und die Abgabe von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln erteilen können. Ein solches Vorgehen kann jedoch in Krisensituationen von entscheidender Bedeutung sein. Diese Gesetzeslücke zeigte sich deutlich beim Ausbruch des Serotyps 3 des Blauzungenvirus (BTV-3) im Spätsommer 2024. Die Krankheit betrifft Schafe und Rinder schwer, verursacht hohes Fieber, Entzündungen und Lahmheit – mit teils hoher Sterblichkeit. Da kein zugelassener Impfstoff verfügbar war, musste das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine Allgemeinverfügung erlassen, um den Import und die Verteilung eines nicht zugelassenen Impfstoffs zu ermöglichen. Diese Notlösung ist jedoch weder rechtlich noch praktisch auf Dauer vertretbar.
Klare Zuständigkeiten und Qualitätsanforderungen
Mit der vorgeschlagenen Änderung im Tierseuchengesetz wird das BLV ermächtigt, im Tierseuchenfall unter klar definierten Voraussetzungen eine Bewilligung für das befristete Inverkehrbringen nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zu erteilen. Die Beurteilung der Gesuche erfolgt unter Beizug des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) und gegebenenfalls des Bundesamts für Umwelt (BAFU).
Die Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn kein gleichwertiges, zugelassenes Produkt verfügbar ist. Zusätzlich gelten strenge Anforderungen an Qualität, Sicherheit, Herstellung und Vertrieb der Arzneimittel.
Rechtsklarheit dank international bewährter Regelung
Die EU verfügt bereits über eine analoge Regelung und hat diese schon erfolgreich angewandt. Neben der spezialgesetzlichen Regelung im Tierseuchengesetz sind Anpassungen im Heilmittelgesetz sowie Ausführungsbestimmungen in der Tierseuchenverordnung vorgesehen. Auch die Zusammenarbeit zwischen den involvierten Stellen wird gesetzlich verankert. Damit werden Rechtsklarheit und Handlungssicherheit geschaffen – insbesondere für Bund, Kantone, Tierärzteschaft und Tierhaltende.
Die Schweiz schliesst mit der Gesetzesänderung eine Lücke und erhält ein Instrument, mit dem die Bekämpfung und Prävention von Tierseuchen, insbesondere in Notsituationen, weiter gestärkt wird. Die neue Regelung verhindert Tierleid, schützt die wirtschaftliche Existenz von Tierhaltenden und trägt – im Fall von Zoonosen – auch zur Sicherung der öffentlichen Gesundheit bei. Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs wird die Vernehmlassung mit verkürzter Frist durchgeführt. Sie dauert bis am 31. Juli 2025.