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MedienmitteilungVeröffentlicht am 28. Mai 2025

Die RUAG MRO kann Kampfpanzer Leopard 1 bewilligungsfrei nach Deutschland verkaufen

Bern, 28.05.2025 — Der Bundesrat wurde am 28. Mai 2025 informiert, dass die RUAG MRO 71 von insgesamt 96 Kampfpanzer Leopard 1 A5, die sich in Italien befinden, bewilligungsfrei nach Deutschland verkaufen kann. Eine Weiterleitung an die Ukraine ist ausgeschlossen.

Die RUAG MRO ist im Besitz von 96 Kampfpanzern des Typs Leopard 1 A5 und diversem Zubehör, die sie im Jahre 2016 vom italienischen Verteidigungsministerium gekauft hatte. Die Kampfpanzer sowie das Zubehör befinden sich in Italien. Bei 25 dieser Panzer sind die Eigentumsverhältnisse noch strittig.

Einen Verkauf der Kampfpanzer nach Deutschland zur anschliessenden Weitergabe an die Ukraine hatte der Bundesrat am 28. Juni 2023 abgelehnt.

Die RUAG MRO hat nun beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ein Gesuch für den Handel mit diesen Kampfpanzern eingereicht. Der geplante Verkauf erfolgt an ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland – eine Weitergabe an die Ukraine ist vertraglich ausgeschlossen worden. Für 25 dieser Panzer besteht eine Kaufoption, die greift, sobald die Eigentumsverhältnisse geklärt sind.

Das WBF hat heute den Bundesrat informiert, dass die RUAG MRO für den geplanten Verkauf ihrer in Italien stationierten Panzer an ein deutsches Unternehmen keiner Bewilligungspflicht untersteht, da Deutschland in Anhang 2 zur Kriegsmaterialverordnung (KMV) aufgeführt ist. Gestützt auf die vertragliche Zusicherung der Vertragsparteien, dass weder die Panzer noch deren Bestandteile oder Zubehör an die Ukraine weitergegeben werden dürfen, steht der geplante Verkauf auch nicht im Widerspruch zum Rüstungsembargo der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Der Verkauf der Kampfpanzer durch die RUAG MRO an ein deutsches Unternehmen ist demnach bewilligungsfrei möglich. Das SECO wird das Gesuch der RUAG MRO in diesem Sinne beantworten.

Die Ausnahme von der Einzelbewilligungspflicht nach Artikel 6 Absatz 2 KMV für Länder des Anhangs 2 KMV betrifft die Vermittlung und den Handel mit Gütern im Ausland. Demgegenüber unterstehen Kriegsmaterialausfuhren aus der Schweiz immer einer Einzelbewilligungspflicht.