WEKO: Relative Marktmacht im Automobilbereich
Bern, 10.07.2025 — BMW hat eine Garage zu Investitionen in Millionenhöhe veranlasst und die Zusammenarbeit im Nachhinein unerwartet beendet. Das stellte einen möglichen Missbrauch relativer Marktmacht dar. Im Verlauf des WEKO-Verfahrens gewährte BMW der Garage jedoch eine Vertragsverlängerung. Deshalb stellte die WEKO ihre Untersuchung ein.
Die Garage war während mehrerer Jahrzehnte eine zugelassene Händlerin und Servicestelle für BMW- und MINI-Fahrzeuge. BMW stellte ihr eine Erweiterung der Geschäftsbeziehungen in Aussicht. Deshalb tätigte die Garage Investitionen in Millionenhöhe. Daraufhin beendete BMW die Zusammenarbeit unerwartet und ohne angemessene Übergangslösung.
Im Verlauf der Untersuchung einigten sich BMW und die Garage über eine befristete Verlängerung ihrer Geschäftsbeziehung. Damit beseitigte BMW die kartellrechtlichen Bedenken und die WEKO stellte ihr Verfahren ein.
Die WEKO auferlegte BMW jedoch die Verfahrenskosten. Denn das Verhalten von BMW wäre nach summarischer Beurteilung mutmasslich unzulässig gewesen, da die Garage über keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten verfügte und von BMW abhängig war.
Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
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