Zum Hauptinhalt springen

MedienmitteilungVeröffentlicht am 21. Mai 2025

Schutz juristischer Personen bei der Datenbearbeitung durch den Bund präzisieren

Bern, 21.05.2025 — Bundesorgane sollen auch in Zukunft berechtigt sein, Daten juristischer Personen zu bearbeiten und unter bestimmten Voraussetzungen Dritten bekanntzugeben. Dies soll neu im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) geregelt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Mai 2025 die Vernehmlassung eröffnet.

Der Bund ist bei der Sammlung und Bearbeitung von Personendaten an klare Regeln gebunden. So darf er Daten nicht wahllos sammeln, diese für unbestimmte Zwecke nutzen oder zeitlich unbegrenzt aufbewahren. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen, wie etwa Unternehmen. Der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten, wie beispielsweise Adressen oder Geschäftsangaben, ist in der Bundesverfassung verankert (Artikel 13 Absatz 2 BV).

Der Bund muss bei der Bearbeitung von Daten natürlicher Personen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der Spezialgesetzgebung beachten. Bis 2028 gelten diese Regelungen aufgrund einer Übergangsbestimmung im DSG auch für die Daten juristischer Personen.

Rechtslücken vermeiden und Rechte präzisieren

Um nach Ablauf dieser Übergangsregelung Rechtslücken zu vermeiden und die Rechte juristischer Personen präziser zu fassen, schlägt der Bundesrat vor, im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) eine dauerhafte Regelung zum Umgang von Bundesorganen mit Daten juristischer Personen zu schaffen. Dazu sollen die bestehenden Bestimmungen im RVOG ergänzt und angepasst werden.

Geplant ist, die Übergangsbestimmung des DSG ins RVOG zu überführen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung juristischer Personen konkret auszuformulieren. Die Vorlage soll klarstellen, wann juristische Personen Auskunft über die Bearbeitung ihrer Daten durch den Bund erhalten oder die Löschung ihrer Daten verlangen können. Sie soll damit den Rechtsschutz für die betroffenen juristischen Personen gewährleisten und präzisieren, unter welchen Bedingungen der Bund Daten juristischer Personen an Dritte weitergeben darf.

Die Bestimmungen im RVOG orientieren sich an den Vorschriften des DSG zum Schutz der Daten natürlicher Personen. Sie betreffen jedoch ausschliesslich die Datenbearbeitung durch Bundesorgane, nicht durch private Akteure. Für private Akteure entstehen somit keine neuen Pflichten. Die Reform hat zudem nicht zum Ziel, Daten juristischer Personen gleich zu schützen wie jene von natürlichen Personen. Dies würde dem bei der Totalrevision des DSG geäusserten politischen Willen widersprechen. An seiner Sitzung vom 21. Mai 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den Änderungen des RVOG eröffnet. Diese dauert bis zum 12. September 2025.

Dokumente