Post: Modernisierung der Grundversorgung
Bern, 13.08.2025 — Die Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten soll künftig stärker den verändernden Gewohnheiten und Bedürfnissen von Bevölkerung und Unternehmen angepasst werden. Gleichzeitig schafft der Bundesrat Rechtssicherheit für Tätigkeiten der Post ausserhalb der Grundversorgung. Er hat an seiner Sitzung vom 13. August 2025 die Eckwerte für eine umfassende Revision der Postgesetzgebung beschlossen.
Modernisierung der Grundversorgung
Die Schweizerische Post ist vom digitalen Wandel stark betroffen. Viele der physisch geprägten Dienstleistungen wie die Briefpost oder die Schaltereinzahlungen sind seit Jahren rückläufig und werden weiter zurückgehen und durch digitale Alternativen ersetzt werden. Darum muss die Post ihr Angebot an die gewandelten Bedürfnisse der Bevölkerung und Unternehmen anpassen können.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 13. August 2025 die Eckwerte für eine Revision des Postgesetzes beschlossen und das UVEK beauftragt, ihm bis Ende Juni 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten.
Die Eckwerte der Revision des Postgesetzes sehen vor:
· Ausreichende und preiswerte Grundversorgung bleibt gewährleistet
Umfang und Qualität der Grundversorgung werden vorerst nicht reduziert. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Postgesetzes – ungefähr 2030 – umfasst die Grundversorgung das heutige Angebot inklusive der voraussichtlich per 2026 auf Verordnungsstufe vorgezogenen Massnahmen. Zudem wird ein Mindestumfang für die Grundversorgung festgelegt, den die Post in jedem Fall und unabhängig der künftigen Nachfrageentwicklung anbieten muss. Die Post muss die Grundversorgung weiterhin eigenwirtschaftlich finanzieren.
· Flexible Anpassung an die zukünftigen Bedürfnisse wird sichergestellt
Im Postgesetz wird ein Mechanismus für die Anpassung der Grundversorgung entlang des fortschreitenden Nachfragerückgangs verankert. Die Post kann künftig bei Erreichen gewisser Schwellenwerte eine Anpassung der Grundversorgung unter Einhaltung des Mindestumfangs beantragen. Der Bundesrat muss bei seinem Entscheid auch regionale Aspekte sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung und Unternehmen berücksichtigen. Dieser Ansatz macht transparent, unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung des geltenden Grundversorgungsumfangs in Erwägung gezogen werden kann.
Die Grundversorgung kann nicht isoliert betrachtet werden. Das Postgesetz bezweckt sowohl die Sicherstellung der Grundversorgung als auch die Schaffung der Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb. Die Anpassungen bei der Grundversorgung ziehen auch Änderungen in den Bereichen Aufsicht, Preisgestaltung und Finanzierung der Grundversorgung nach sich.
Revision des Postorganisationsgesetzes
Als Reaktion auf die grossen Herausforderungen hat die Post ihre Geschäftstätigkeit ausserhalb der Grundversorgung in den letzten Jahren ausgebaut. Dies stösst im Parlament und in der Wirtschaft zunehmend auf Ablehnung. Mit dem Ziel, in Bezug auf die Zulässigkeit von Tätigkeiten der Post ausserhalb der Grundversorgung Rechtssicherheit zu schaffen, soll der Unternehmenszweck der Post im Postorganisationsgesetz präzisiert und ein individueller Rechtsschutz zur Überprüfung einer allfälligen Überschreitung des Unternehmenszwecks eingeführt werden.
An seiner Sitzung hat der Bundesrat entsprechende Eckwerte für eine Anpassung des Postorganisationsgesetzes beschlossen. Er hat das UVEK beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten und ihm diese ebenfalls bis Ende Juni 2026 zu unterbreiten. Zudem sind in Umsetzung der Motion 21.4595 Rechsteiner «Akquisitionen innerhalb des Leistungsauftrags halten» die strategischen Ziele 2025–2028 des Bundesrates für die Post bis Ende Juni 2026 betreffend Akquisitionen zu überarbeiten.