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MedienmitteilungVeröffentlicht am 19. September 2025

Die Regelung der elterlichen Sorge soll im Einwohnerregister eingetragen werden

Bern, 19.09.2025 — Die Information über die elterliche Sorge muss für Behörden einfach zugänglich sein und soll daher künftig in den Einwohnerregistern geführt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. September 2025 die Vernehmlassung für eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) eröffnet. Damit die Einwohnerdienste stets über die aktuellen Angaben verfügen, soll für Zivilstandsämter, Zivilgerichte, Kindesschutz- und Migrationsbehörden eine Mitteilungspflicht gesetzlich verankert werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 19. Dezember 2025.

Seit dem 1. Juli 2014 steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu – und dies unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. In gewissen Fällen hat aber ausnahmsweise nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne. Dieser Elternteil hat sowohl das Recht als auch die Pflicht, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Entwicklung und die Erziehung des Kindes zu treffen. Es geht dabei namentlich um Entscheide über die Einschulung oder um einen Wohnsitzwechsel des Kindes.

Es ist daher für gewisse Behörden wichtig zu wissen, ob die elterliche Sorge einem oder beiden Elternteilen zusteht. Zurzeit steht den Behörden diese Information nicht in allen Kantonen und Gemeinden in zuverlässiger Qualität zur Verfügung. Bundesrat und Parlament (Motion 21.3981 WBK-N) wollen deshalb eine schweizweit einheitliche Regelung schaffen und damit den Behörden den Zugang zu dieser Information erleichtern. An seiner Sitzung vom 19. September 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung für eine entsprechende Änderung des ZGB eröffnet. Diese dauert bis zum 19. Dezember 2025.

Eintragung im Einwohnerregister soll Kindeswohl stärken

Künftig soll die Regelung der elterlichen Sorge im Einwohnerregister am Wohnort des Kindes eingetragen werden. Dies ermöglicht den berechtigten kantonalen Stellen im Bedarfsfall zu prüfen, wem die elterliche Sorge und somit die Entscheidkompetenz zusteht. Dies kommt dem Kindeswohl zugute. Von der neuen Regelung profitieren auch die Eltern, da sie gegenüber den lokalen oder kantonalen Behörden nicht mehr aufwändig nachweisen müssen, dass sie über die elterliche Sorge verfügen. Mit einem Auszug des Eintrags aus dem Einwohnerregister können sie ausserdem gegenüber Dritten die Regelung der elterlichen Sorge einfacher belegen.

Der Bundesrat will die Zivilstandsämter, Zivilgerichte, die kantonalen Migrations-, sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) dazu verpflichten, den Einwohnerdiensten umgehend alle Entscheide und weiteren Regelungen über die elterliche Sorge mitzuteilen. Die Informationen sollen in einer standardisiert elektronischen Mitteilung übermittelt werden. Für Gerichte und die KESB soll eine fünfjährige Übergangsfrist gelten, damit genügend Zeit bleibt zur Schaffung der technischen Voraussetzungen.

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