Zum Hauptinhalt springen

MedienmitteilungVeröffentlicht am 7. Juli 2025

Bundesanwaltschaft erhebt Anklage gegen den mutmasslichen Anführer und ein mutmassliches Mitglied des Schweizer Ablegers einer terroristischen Organisation im Kosovo

Bern, 07.07.2025 — Die Bundesanwaltschaft (BA) hat gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen Anklage wegen des Verdachts erhoben, Verantwortlicher (Emir) des Schweizer Ablegers einer kosovarischen Terrororganisation zu sein. Er wird zudem verdächtigt in der Leitung dieser Organisation im Kosovo aktiv gewesen zu sein. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vor allem in der Region Genf mit der Unterstützung eines weiteren Beschuldigten Handlungen zur Indoktrinierung, Finanzierung und Anwerbung von Neumitgliedern im Namen dieser Terrororganisation vorgenommen zu haben. Die Beschuldigten werden zudem verdächtigt, für die Ideologie der Terrororganisation «Islamischer Staat» propagandistisch tätig gewesen zu sein, dies im Rahmen ihrer regelmässigen Treffen, aber im Fall des zweiten Beschuldigten auch auf individueller Ebene. Die beiden Beschuldigten werden somit verdächtigt, mit vorliegenden Handlungen die Terrororganisation «Islamischer Staat» unterstützt und gleichzeitig deren Gedankengut verbreitet zu haben.

Der 36-jährige kosovarische Staatsangehörige und der zweite Beschuldigte, ein 33-jähriger schweizerisch-nordmazedonischer Doppelbürger, wurden im Rahmen eines von der BA seit Juli 2021 gegen die beiden geführten Strafverfahrens am 1. September 2022 festgenommen (siehe Medienmitteilung der BA vom 1. September 2022). Die Beschuldigten befinden sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug.

Die terroristische Organisation im Kosovo und deren Schweizer Ableger

Die im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens stehende terroristische Organisation wurde gegründet, nachdem die kosovarischen Behörden in den Jahren 2014 und 2015 die Auflösung des Vereins «Këshilla» durchgesetzt hatten. Die kosovarische terroristische Organisation verfolgt nicht nur den Zweck, so viele Gläubige wie möglich für ihre Sache und ihre salafistisch-dschihadistische Ideologie – identisch jener, welche die Terrororganisation «Islamischer Staat» praktiziert und fördert – zu gewinnen. Sie verfolgt letztlich auch das Ziel, von einer Destabilisierung des kosovarischen Staats zu profitieren, um die Waffen zu ergreifen, die Macht über ein bestimmtes Gebiet zu gewinnen und dort im Namen der Terrororganisation «Islamischer Staat» einen von der Scharia geleiteten islamischen Staat zu errichten.

Ab 2014-2015 schlossen sich verschiedene albanischsprachige Männer, darunter die beiden Beschuldigten, zu einer an der salafistisch-dschihadistischen Ideologie ausgerichteten Gruppierung zusammen. Ab Juni 2015 wurde der erstgenannte Beschuldigte mutmasslich zum Emir dieser Gruppierung gewählt, die anschliessend zum Schweizer Ableger der kosovarischen Terrororganisation wurde.

Seit seinen Anfängen suchte dieser Ableger in der Region Genf mit Anwerbungs- und Propagandatätigkeiten so viele Gläubige für die eigene Sache und für das salafistisch-dschihadistische Gedankengut der kosovarischen terroristischen Organisation zu gewinnen wie möglich, also für dieselbe Ideologie, wie sie von der Terrororganisation «Islamischer Staat» praktiziert und gefördert wird. Seit 2016 konzentrierte sich der Genfer Ableger hauptsächlich auf die Finanzierung der terroristischen Organisation, dies in einer Grössenordnung von mindestens 64'770.00 bis 77'870.00 Euro.

Gemeinsame Anklagepunkte

Zusätzlich zu den Indoktrinierungs- und Anwerbungsaktivitäten zog der kosovarische Staatsangehörige Geld bei den Mitgliedern des Genfer Ablegers ein, darunter auch bei seinem Mitbeschuldigten. Anschliessend verschob er die auf diese Weise gesammelten Geldsummen in den Kosovo, um dort verschiedene Aktivitäten der terroristischen Organisation zu finanzieren. Auf die gleiche Weise finanzierten sie die Bestechung fremder Amtsträger, die für die Strafverfolgung von Mitgliedern der terroristischen Organisation zuständig waren. So ermöglichten sie einem ihrer Mitglieder, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Beiden Beschuldigten wird somit vorgeworfen, an einer terroristischen Organisation beteiligt gewesen zu sein (Art. 260ter Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 StGB) und gleichzeitig die Terrororganisation «Islamischer Staat» unterstützt zu haben (Art. 260ter Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Bst. b StGB). Auch wird ihnen vorgeworfen, sich an der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie an der Vereitelung der Strafverfolgung durch Begünstigung (Art. 305 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Bst. d StGB) beteiligt zu haben. Die BA wirft ihnen zudem vor, sich der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht zu haben.

36-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger

Der ältere der beiden Männer wird verdächtigt, nicht nur Mitglied der betreffenden terroristischen Organisation gewesen zu sein, sondern in derselben auch einen bestimmenden Einfluss ausgeübt zu haben (Art. 260ter Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Abs. 3 StGB). Tatsächlich wird er verdächtigt, Mitglied des Leitungsorgans der kosovarischen Organisation, Emir des Schweizer Ablegers und Mitverantwortlicher eines regionalen Zweigs der Organisation im Kosovo gewesen zu sein. In dieser Eigenschaft soll er insbesondere dafür verantwortlich gewesen sein, sowohl den Schweizer Ableger zu leiten und die Verbindung zwischen der Führungsspitze der terroristischen Organisation im Kosovo mit diesem Ableger sicherzustellen, als auch die Co-Leitung des oben genannten Regionalzweigs auszuüben. Er soll regelmässig Mitgliederversammlungen des Schweizer Ablegers der terroristischen Organisation in der Schweiz veranstaltet haben, sowohl bei sich zuhause und am Wohnsitz anderer Mitglieder als auch im Kosovo. Innerhalb des Schweizer Ablegers soll er ein System monatlicher Mindestbeiträge eingeführt und wiederholt Sammelaktionen durchgeführt haben, um die terroristische Organisation finanziell in ihren Aktivitäten zu unterstützen.

Ausserdem wird ihm vorgeworfen, unberechtigterweise Familienzulagen für seine Kinder erlangt zu haben, obschon er mit deren Mutter das schweizerische Staatsgebiet bereits verlassen hatte, um sich dauerhaft im Kosovo niederzulassen.

33-jähriger schweizerisch-nordmazedonischer Doppelbürger

Diesem Beschuldigten wird angelastet, ebenfalls Mitglied des Schweizer Ablegers der Terrororganisation gewesen zu sein. So soll er an deren Versammlungen teilgenommen und seine Wohnung für solche Anlässe zur Verfügung gestellt haben. Darüber hinaus soll er Besuche ausländischer Prediger organisiert bzw. mitorganisiert haben, die für die Befolgung der Gebote und der weltanschaulichen Überzeugungen der Terrororganisation «Islamischer Staat» bekannt sind und deswegen ausgewählt wurden. Unter der Leitung und auf Anweisung des Emirs der kosovarischen Organisation und seines Mitbeschuldigten soll er einen monatlichen Mindestbeitrag von 50.00 Schweizer Franken bezahlt haben, gleichzeitig aber auch Beiträge zu gelegentlichen und/oder regelmässigen Geldkollekten beigesteuert und einen Teil des gesammelten Geldes an die kosovarische Organisation weitergeleitet haben. Die BA wirft dem Beschuldigten zudem vor, eigenständig Propaganda zugunsten der Terrororganisationen «Islamischer Staat» und «Al-Nusra-Front» gemacht zu haben, indem er Naschid-Loblieder auf diese beiden Terrororganisationen weiterverbreitete.

Diesem Beschuldigen wird auch vorgeworfen, unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen (Art. 148a Abs. 1 StGB) und zudem versucht zu haben, zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erlangen (Art. 105 AVIG cum Art. 22. StGB). Darüber hinaus wird er diverser anderer gemeinrechtlicher Straftaten beschuldigt (Art. 146 Abs. 2 cum Art. 22 StGB, Art. 135 Abs. 1bis a StGB und Art. 96 Abs. 2 SVG).

Ab dem jetzigen Zeitpunkt ist das Bundesstrafgericht für die Weitergabe von Informationen an die Medien zuständig. Wie üblich wird die BA ihre Strafanträge während der Verhandlung bekanntgeben. Abschliessend wird an dieser Stelle daran erinnert, dass die Unschuldsvermutung solange gilt, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Originaltext der Medienmitteilung auf Französisch.