Bundesrat verabschiedet Änderungen im Bereich der politischen Rechte
Bern, 30.04.2025 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. April 2025 die Botschaft zu verschiedenen Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) verabschiedet und eine Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) auf den 1. Juli 2027 in Kraft gesetzt. Die Rechtsänderungen betreffen unter anderem die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen, den Rechtsmittelweg bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Versuche mit E-Collecting.
Das BPR ist ein stabiles Fundament für die Gewährleistung und die Ausübung der politischen Rechte. Aufgrund überwiesener parlamentarischer Vorstösse und wegen teilweise veränderten Ansprüchen an die Verfahren besteht ein Bedarf für punktuelle Anpassungen. Die Teilrevision des BPR enthält u.a. die folgenden Änderungen:
- In Umsetzung der Motion 20.3419 soll der Bundesrat ausdrücklich ermächtigt werden, unter strengen Voraussetzungen eine angesetzte Volksabstimmung zu verschieben oder abzusagen. Dies soll aber nur dann möglich sein, wenn eine schwere Störung der Stimmabgabe, der Ergebnisermittlung oder der Willensbildung der Stimmberechtigten eingetreten ist oder unmittelbar droht.
- Die Regelung der Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen soll überarbeitet und ergänzt werden. Blinden und sehbehinderten Stimmberechtigten soll es künftig insbesondere bei eidgenössischen Volksabstimmungen leichter möglich sein, ihre Stimme unter Wahrung des Stimmgeheimnisses selbständig abzugeben (Umsetzung der Mo. 22.3371). Der Bund passt dazu das Format der Stimmzettel an und stellt passende Abstimmungsschablonen zur Verfügung.
- Die Kantonsregierungen sollen weiterhin die erste Instanz für eidgenössische Wahl- und Abstimmungsbeschwerden bleiben. Falls jedoch Unregelmässigkeiten gerügt werden, die sich mutmasslich kantonsübergreifend auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes ausgehen, soll künftig die direkte Beschwerde an das Bundesgericht möglich sein (Umsetzung Mo. 22.3933).
- Der Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung soll neu geregelt werden. Beim sogenannten E-Counting, d.h. der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln, muss künftig von Gesetzes wegen eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden. Der Bundesrat setzt damit eine Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates um.
- Im BPR wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die versuchsweise die elektronische Unterschriftensammlung (E-Collecting) erlaubt. Die Versuche sollen bei fakultativen Referenden, Volksinitiativen und bei Wahlvorschlägen für die Nationalratswahlen möglich sein.
- Die Mitglieder eines Initiativkomitees sollen anstelle ihrer Adresse künftig ihren Wohnort und das Geburtsjahr angeben müssen (Umsetzung Mo. 24.3425). Die Informationen werden wie bisher auf den Unterschriftenlisten und im Bundesblatt veröffentlicht.
Die Teilrevision der VPR ändert die Regeln zur Bestimmung der eidgenössischen Volksabstimmungstermine im ersten und zweiten Quartal. Sie soll verhindern, dass der erste Abstimmungstermin im Jahr sehr früh stattfindet. Künftig wird die erste Abstimmung frühestens auf den 22. Februar, in den meisten Fällen aber im März zu liegen kommen. Im Weiteren wird der für Ende November eines Wahljahres vorgesehene, bisher aber stets unbenutzte Abstimmungstermin gestrichen.