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MedienmitteilungVeröffentlicht am 14. Mai 2025

Ukraine: Der Bundesrat setzt das 16. Sanktionspaket der EU um

Bern, 14.05.2025 — Die Schweiz schliesst sich den Massnahmen des 16. Sanktionspakets der Europäischen Union (EU) an. Dies hat der Bundesrat am 14. Mai 2025 beschlossen. Die neuen Massnahmen treten am 15. Mai 2025 in Kraft. Bereits am 4. März 2025 waren 48 natürliche Personen, 35 Unternehmen und 74 Schiffe in die Schweizer Sanktionsliste gegenüber Russland aufgenommen worden. Im gleichen Zug weitet der Bundesrat die Sanktionsmassnahmen gegen Belarus aus.

Als Reaktion auf den fortwährenden Krieg Russlands gegen die Ukraine und seine destabilisierenden Handlungen, die die territoriale Integrität, die Souveränität und die Sicherheit der Ukraine untergraben, hat die EU am 24. Februar 2025, dem dritten Jahrestag des russischen Kriegs gegen die Ukraine, ihr 16. Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Das WBF hat die in seiner Kompetenz stehende Sanktionierung von 48 weiteren natürlichen Personen, 35 Unternehmen und 74 Schiffen durch die Schweiz bereits am 4. März 2025 vorgenommen.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Mai 2025 beschlossen, sich den restlichen für die Schweiz relevanten Massnahmen des 16. Sanktionspakets der EU gegenüber Russland anzuschliessen und somit deren Wirkung zu verstärken. Ebenfalls hat sich der Bundesrat den von der EU beschlossenen Sanktionsmassnahmen gegenüber Belarus angeschlossen.

Massnahmen im Handels- und Energiebereich

Die Exportbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Güter zur militärischen und technologischen Stärkung werden verschärft. Unter anderem unterliegen nun Chromerze aufgrund ihrer militärischen Verwendung einem Exportverbot nach Russland. Ebenso wird die Liste der Güter zur Stärkung der russischen Industrie ausgeweitet, beispielsweise auf Chemikalien. Neu gilt zudem ein Kauf- und Importverbot für russisches Aluminium in Rohform.

Im Energiebereich hat der Bundesrat eine Ausweitung des Ausfuhrverbots von Software für den Energiesektor beschlossen. Neu ist auch die Ausfuhr von Erdöl- und Erdgasexplorationssoftware nach Russland sowie das Bereitstellen von Gütern und Dienstleistungen für die Fertigstellung russischer Rohölprojekte verboten.

Verbote betreffend die bezeichneten Gebiete

Der Bundesrat weitet bestimmte Massnahmen auf die sogenannten «bezeichneten Gebiete» aus (Krim, Sewastopol und weitere ukrainische Gebiete, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden). Die bestehenden Verbote gegenüber Russland in den Bereichen Dienstleistungen und Software gelten nun auch in Bezug auf die bezeichneten Gebiete.

Geschäfts- und Dienstleistungsverbote

Der Bundesrat hat ein Geschäftsverbot mit bestimmten russischen Häfen, Schleusen und Flughäfen erlassen. Der Hintergrund dieser Massnahme ist die Beteiligung dieser Infrastrukturen am Transport von Drohnen, Raketen sowie Gütern zur Unterstützung des russischen Kriegs gegen die Ukraine. Von dem Verbot ausgenommen sind beispielsweise humanitäre Aktivitäten.

Der Bundesrat beschliesst eine Ausweitung des Dienstleistungsverbots. Fortan ist auch die Erbringung von Leistungen im Bauwesen zu Gunsten der russischen Regierung oder russischen juristischen Personen untersagt.

Schutz für Schweizer Personen und Unternehmen

Um den Schutz von Schweizer Unternehmen zu erhöhen, hat der Bundesrat die Rechtsgrundlage, welche es ihnen ermöglicht, Schadenersatzansprüche gegenüber russischen Vertragspartnern vor Schweizer Gerichten geltend zu machen, ausgedehnt. Gleichzeitig wird der rechtliche Schutz für Schweizer Personen und Unternehmen auch im Zusammenhang mit den bezeichneten Gebieten erhöht.

Darüber hinaus führt der Bundesrat eine forum-necessitatis Regel ein, wonach Schweizer Gerichte ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung entscheiden können, auch wenn das Schweizer Recht ansonsten keine Zuständigkeit vorsieht, sofern die Rechtssache einen ausreichenden Konnex zur Schweiz aufweist.

Weitere Massnahmen

Das bestehende Luftverkehrsverbot wird erweitert. Neu wird eine Rechtsgrundlage geschaffen für die Designation von bestimmten Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, die Inlandsflüge in Russland durchführen oder Luftfahrtgüter an sanktionierte russische Fluggesellschaften liefern. Ausnahmen sind für Notsituationen vorgesehen.

Aufgrund von Unterschieden in den zollrechtlichen Bestimmungen zwischen der Schweiz und der EU wird das Verbot für die vorübergehende Verwahrung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen und deren Überführung in das Freizonenverfahren nicht übernommen. Sowohl bei der vorübergehenden Verwahrung als auch beim Freizonenverfahren handelt es sich um spezifische zollrechtliche Bestimmungen der EU. Das Schweizer Zollrecht sieht keine Verfahren vor, die mit der vorübergehenden Verwahrung im EU-vergleichbar sind. Folglich kann sich in der Schweiz kein Anwendungsfall ergeben.

Neue Sanktionsmassnahmen gegenüber Belarus

Am 24. Februar 2025 verabschiedete die EU zudem aufgrund der anhaltenden Beteiligung von Belarus an Russlands Krieg gegen die Ukraine zusätzliche Massnahmen gegenüber Belarus. Der Bundesrat hat beschlossen, sich auch diesen Massnahmen anzuschliessen. Die Massnahmen beinhalten unter anderem verschärfte Exportbeschränkungen sowie ein Einfuhrverbot von belarussischem Aluminium in Rohform. Die Massnahmen zielen darauf ab, die Sanktionen gegenüber Belarus weiter den bestehenden Sanktionen gegenüber Russland anzugleichen, um unter anderem eine Umgehung der Sanktionsmassnahmen gegenüber Russland zu verhindern.

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