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MedienmitteilungVeröffentlicht am 5. November 2025

Internationale Zivilprozesse: Elektronische Kommunikation wird einfacher

Bern, 05.11.2025 — Wer von der Schweiz aus an einem ausländischen Zivilverfahren teilnimmt, kann künftig ohne behördliche Genehmigung per Telefon- und Videokonferenz befragt oder angehört werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. November 2025 die neue Erklärung der Schweiz zum Haager Beweisübernahmeabkommen (HBewÜ) genehmigt und setzt die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über das Internationalen Privatrecht (IPRG) auf den 1. Januar 2026 in Kraft.

Künftig soll es einfacher werden, in internationalen Zivilprozessen elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. November 2025 die neue Erklärung Nr. 5 der Schweiz zum Haager Beweisübernahmeabkommen (HBewÜ) genehmigt. Gleichzeitig hat er die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Damit setzt der Bundesrat einen Parlamentsbeschluss vom 20. Dezember 2024 um, der auf die Motion 20.4266 der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) zurückgeht.

Nach geltendem Recht braucht es eine vorgängige Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz (BJ), wenn eine Person in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens mittels Telefon- oder Videokonferenz befragt oder angehört werden soll. Diese Regelung gilt angesichts der voranschreitenden Digitalisierung als umständlich.

Künftig können deshalb Personen ohne behördliche Genehmigung mittels Telefon- oder Videokonferenz befragt und angehört werden. Es müssen dafür aber gewisse Bedingungen erfüllt werden, namentlich zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutz der betroffenen Personen. So muss beispielsweise eine Mitteilung an die schweizerischen Behörden erfolgen. Dies soll der zuständigen kantonalen Rechtshilfebehörde ermöglichen, an der Konferenz teilzunehmen, wenn sie dies wünscht.

Den betroffenen Personen stehen weiterhin bestimmte Rechte zu, beispielsweise in ihrer Muttersprache befragt zu werden. Ausserdem muss die betroffene Person der Teilnahme an der Befragung oder Anhörung weiterhin zustimmen. Neu soll die Regelung auch Anhörungen ausserhalb des Beweisverfahrens erfassen, beispielsweise zu den Eingaben der Prozessparteien. Sie soll zudem auch in Bezug auf Staaten gelten, die nicht dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (HBewÜ) angehören.