Verschreibung und Abgabe von Natrium-Pentobarbital sind ausreichend geregelt; Bundesrat nimmt Kenntnis vom Ergänzungsbericht über Sterbehilfe
Bern, 29.8.2007 - Die Verschreibung und die Abgabe des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital (NAP) sind ausreichend geregelt. Um mögliche Missbräuche bei der Suizidhilfe zu verhindern, sind keine strengeren Vorschriften im Betäubungsmittelrecht erforderlich. Zu diesem Schluss gelangt der Ergänzungsbericht über Sterbehilfe, den der Bundesrat am Mittwoch zur Kenntnis genommen hat.