Strafverbüssung im Heimatstaat ohne Einverständnis der verurteilten Person - Rechtliche Grundlagen treten am 1. Oktober 2004 in Kraft
Bern, 17.9.2004 - Verurteilte Personen können künftig auch ohne ihr Einverständnis in ihren Heimatstaat zur Strafverbüssung überstellt werden. Das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen des Europarats tritt für die Schweiz am 1. Oktober 2004 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen des Rechtshilfegesetzes hat der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt.