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Veröffentlicht am 15. Februar 2011

Die Anforderungen für die Amtshilfe in Steuersachen sollen angepasst werden

Bern, 15.2.2011 - Die Identifikation der Steuerpflichtigen und des Informationsinhabers ist eine unerlässliche Voraussetzung zur Gewährung der Amtshilfe. In den meisten Fällen erfolgt dies durch Nennung von Namen und Adresse. Künftig sollen aber auch andere Mittel zur Identifikation zugelassen werden. Damit beseitigt die Schweiz ein absehbares Hindernis für einen effektiven Informationsaustausch in Steuersachen und vermindert das Risiko für ein Scheitern im so genannten „Peer-Review-Prozess“. So genannte „Fishing-Expeditions“ (Beweisausforschungen) sind weiterhin unzulässig.