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Veröffentlicht am 28. Februar 2014

Einheitlichere Prozesse bei den Kostengutsprachen für Arzneimittel

Bern, 28.2.2014 - Krankenversicher können unter bestimmten Voraussetzungen Arzneimittel, die sich nicht auf der Spezialitätenliste der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befinden oder nur für andere Krankheiten vorgesehen sind, trotzdem vergüten. Wie eine Evaluation zeigt, haben sich die 2011 in Kraft gesetzten Bestimmungen im Krankenversicherungsrecht grundsätzlich bewährt. Sie haben zu einer gewissen Vereinheitlichung der Prozesse geführt, was Kostengutsprachen betrifft; dies bringt Patientinnen und Patienten mehr Rechtssicherheit. In einigen Bereichen gibt es allerdings auch Verbesserungspotenzial.