Ermittlung von Abstimmungsergebnissen: Kreisschreiben des Bundesrates zum Einsatz technischer Mittel
Bern, 18.5.2016 - Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln (z.B. Zählmaschinen, E-Counting-Verfahren) bedürfen der Bewilligung des Bundesrates (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR; SR 161.1). An seiner Sitzung vom 18. Mai 2016 hat der Bundesrat ein revidiertes Kreisschreiben an die Kantonsregierungen zum Einsatz technischer Mittel bei der Ermittlung von Ergebnissen eidgenössischer Volksabstimmungen verabschiedet.