Keine Promillegrenzen, Fahrtüchtigkeit bleibt für Gummiboot-Fahrer aber entscheidend
Bern, 1.5.2019 - Wie für den Strassenverkehr gibt es auch für die Freizeitschifffahrt einen Alkohol-Promillegrenzwert von 0,5. Da die Einhaltung dieses Wertes bei Führern von Gummibooten und kleinen Schiffen schwierig zu kontrollieren ist und von diesen Booten eine geringere Gefährdung ausgeht als von motorisierten Schiffen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2019 beschlossen, sie von der Anwendung der Promillegrenze auszunehmen. Sie unterstehen aber ebenfalls der gesetzlichen Vorgabe, dass das Boot nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden darf. Die neuen Bestimmungen treten auf Anfang 2020 in Kraft.