Ruhegehalt von Magistratspersonen: Der Anspruch auf eine nachträgliche Auszahlung wird eingeschränkt
Bern, 28.10.2020 - In seiner Sitzung vom 28. Oktober hat der Bundesrat beschlossen, dass eine nachträgliche Auszahlung von Ruhegehältern an Magistratspersonen auf fünf Jahre beschränkt ist. Weiter hält der Bundesrat daran fest, dass die nachträgliche Auszahlung von Ruhegehältern in Zukunft ganz ausgeschlossen werden soll.