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Veröffentlicht am 30. Juni 2003

Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) per 1. Juli 2003

Bern, 30.6.2003 - Das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) tritt auf den 1. Juli 2003 mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 2 AVIG in Kraft. Dadurch wird die Reduktion des ALV-Beitragssatzes auf 2% und die Streichung des Solidaritätsprozents erst per 1.1.2004 vorgenommen, was bedeutet, dass bis Ende 2003 der ALV-Beitragssatz für Löhne bis Fr. 106'800 weiterhin 2.5% und für Löhne zwischen Fr. 106'801.- und Fr. 267'000.- weiterhin 1% beträgt.