IV-Revision 6a ab 1. Januar 2012 in Kraft: Mehr Eingliederungsangebote und neuer Assistenzbeitrag

Bern, 16.11.2011 - Der Bundesrat hat den ersten Teil der 6. IV-Revision auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt und die Ausführungsbestimmungen verabschiedet. Damit erhält die Invalidenversicherung zusätzliche Instrumente für die Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung ins Erwerbsleben. Dank des neuen Assistenzbeitrags können zudem mehr Menschen mit Behinderung ihre Pflege und Betreuung selber organisieren und zuhause ein eigenständiges Leben führen. Davon profitieren auch Eltern von schwer pflegebedürftigen Kindern.

Mit der Revision 6a erhält die IV eine Reihe von neuen Instrumenten, um Menschen mit Behinderung auf dem Weg zurück ins Erwerbsleben noch stärker zu unterstützen. Neurentner/innen werden künftig aktiv begleitet, um allfälliges Potenzial für eine Wiedereingliederung besser zu nutzen und sie auf den Schritt zurück in eine Teil- oder Vollerwerbstätigkeit vorzubereiten. Gleichzeitig sollen aber vor allem Personen, die bereits seit Längerem eine IV-Rente beziehen, wieder ins Erwerbsleben zurückfinden.

Ziel der IV ist es, innert sechs Jahren die Erwerbsfähigkeit von rund 17‘000 IV-Rentnerinnen und -Rentnern mit entsprechendem Potenzial zu erhöhen, damit sie in den Arbeitsmarkt integriert werden oder ihre bestehende Tätigkeit ausbauen können. Das heisst, dass jährlich rund 2800 IV-Rentenbeziehende wieder arbeitsfähig gemacht werden. Dieses Ziel erachtet die IV als realistisch, denn bereits heute, noch ohne die neuen Unterstützungsmassnahmen der Revision 6a, können pro Jahr gegen 2300 IV-Renten nach Rentenrevisionen aufgehoben werden. Oberstes Gebot der IV bleibt aber nach wie vor, mit frühzeitigem Handeln zu verhindern, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig wird.

Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die bei der Ein- oder Wiedereingliederung eine zentrale Rolle spielen, kann die IV gezielt zusätzliche Unterstützung anbieten. Angeboten werden konkrete, praktische Begleitung und Beratung bei der Eingliederung in ihrem Betrieb sowie eine finanzielle Entlastung oder finanzielle Sicherheiten. In einer gemeinsamen Kampagne informieren Arbeitgeber- und Gewerbeverband, das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, die IV-Stellenkonferenz sowie die Informationsstelle AHV/IV die Arbeitgebenden mit Flyern, Broschüren und via Internet über die neuen Möglichkeiten.

Assistenzbeitrag zur Förderung eines selbstbestimmten Lebens

Mit dem Assistenzbeitrag erhalten Menschen mit Behinderung eine wichtige neue Leistung. Erwachsene, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben und über das nötige Mass an Selbstständigkeit verfügen, können in Eigenregie individuell eine Hilfe engagieren, um zuhause zu leben. Zur Bezahlung dieser Unterstützung erhalten sie von der IV pro Stunde einen Beitrag von 32.50 Franken. Der Assistenzbeitrag ermöglicht ihnen so ein eigenständigeres Leben, entlastet die Angehörigen und macht einen Heimaufenthalt überflüssig.

Minderjährigen soll mit Hilfe des Assistenzbeitrags der Besuch einer regulären Schule ermöglicht werden. Anspruch auf den Assistenzbeitrag haben ebenfalls schwer pflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die zu Hause statt in einer Institution gepflegt werden. Damit sollen die Eltern entlastet werden als Lösung dafür, dass die IV aufgrund eines Bundesgerichtsurteils von 2010 die nicht-medizinische Betreuung durch die Kinderspitex nicht mehr übernimmt.

Mehr Wettbewerb bei den Hilfsmitteln

Gleichzeitig werden die bisherigen drei Instrumente, die der IV für die Abgabe von Hilfsmitteln zur Verfügung stehen (Tarifverträge, Festsetzung von Höchstbeträgen und Pauschalvergütungen), im Gesetz verankert und mit einem Vergabeverfahren (öffentliche Ausschreibung) ergänzt. Dieses Instrument soll dann eingesetzt werden, wenn sich zeigt, dass eine möglichst günstige Versorgung mit Hilfsmitteln in einfacher und zweckmässiger Ausführung mit den anderen Instrumenten nicht erreicht wird. Vergabeverfahren schaffen einen Preiswettbewerb zwischen den Leistungserbringern und führen zu einer kostengünstigen Beschaffung von Hilfsmitteln bei guter Qualität (denkbar z.B. bei den Hörgeräten).

Die Revision 6a verbessert die IV-Rechnung im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2027 jährlich um 335 Millionen Franken. Weitere Massnahmen zur nachhaltigen Sanierung der Invalidenversicherung sind im Rahmen der IV-Revision 6b geplant, die zurzeit im Parlament beraten wird. Damit soll die IV vollständig saniert und bis 2025 vollständig entschuldet werden.

 

Die mit der IV-Revision 6a eingeführten neuen Eingliederungsinstrumente im Überblick:

  • Während der Massnahmen zur Wiedereingliederung erhalten die bisherigen IV-Rentner/innen weiterhin ihre Rente.
  • Die IV begleitet die Versicherten während der Wiedereingliederung eng und unterstützt sie aktiv. Beratung und Begleitung auch während maximal drei Jahren nach einer erfolgreichen Wiedereingliederung. Dafür schaffen die IV-Stellen rund 200 Vollzeitstellen.
  • Beratung und Begleitung, auch bis drei Jahre nach erfolgreicher Wiedereingliederung, bietet die IV auch den Arbeitgebenden an.
  • Ein Einarbeitungszuschuss an die Arbeitgebenden federt Minderleistungen während der Einarbeitungszeit finanziell ab.
  • Während drei Jahren besteht für Arbeitgebende wie auch ehemalige IV-Rentner/innen ein finanzieller Schutz für den Fall, dass Letztere nach der Anstellung erkranken (Übergangsleistung).
  • Während dieser dreijährigen Schutzfrist bleibt die bisherige Pensionskasse der ehemaligen IV-Rentner/innen zuständig, damit im Fall einer erneuten Erkrankung keine Versicherungsprobleme entstehen.
  • Während eines mehrmonatigen Arbeitsversuchs können Arbeitgebende eine betroffene Person testen- den Versicherten wird es so erleichtert, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen.
  • Es gibt eine Entschädigung für Arbeitgebende, falls Versicherungsprämien infolge einer Eingliederung erhöht werden.


Adresse für Rückfragen

Stefan Ritler, Vizedirektor, Leiter Geschäftsfeld Invalidenversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen, 031 322 91 32



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