Bundesrat regelt Vereinfachungen beim Ausstellen von Ursprungsnachweisen

Bern, 23.05.2012 - Der Bundesrat hat heute die totalrevidierte Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen verabschiedet. Sie sieht neu Bestimmungen zum Status eines ermächtigten Ausführers vor. So profitiert dieser von Vereinfachungen bei der Ausfuhr von Waren, indem er Ursprungsnachweise selber ausstellen kann und diese nicht unterzeichnen muss.

Ursprungsnachweise führen im Export aufgrund der Freihandelsabkommen (FHA) zu Zollbefreiungen oder -reduktionen im Bestimmungsland. Zurzeit sind 24 FHA der Schweiz bzw. der EFTA in Kraft. Ursprungsnachweise sind deshalb von grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Die Partnerstaaten eines FHA müssen darauf vertrauen können, dass Ursprungsnachweise korrekt ausgestellt werden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit haben die Partnerstaaten eines FHA die Möglichkeit, Ursprungsnachweise auf dem Amtshilfeweg prüfen zu lassen.

Vereinfachtes Verfahren für ermächtigte Ausführer

Grundsätzlich werden Ursprungsnachweise durch die Zollstellen ausgestellt. Ein ermächtigter Ausführer kann jedoch in einem vereinfachten Verfahren Ursprungsnachweise selber ausstellen, ohne sie unterzeichnen zu müssen. Diese Vereinfachungen sind wirtschaftsfreundlich, weil sie das Ausfuhr-Veranlagungsverfahren erleichtern und verkürzen und den Warenfluss beschleunigen. Der ermächtigte Ausführer muss verlässlich und vertrauenswürdig sein und über fundierte Kenntnisse im Bereich des Ursprungswesens verfügen. Für das Ausstellen von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren braucht der ermächtigte Ausführer deshalb eine Bewilligung der Zollverwaltung.

Die revidierte Verordnung tritt auf den 1. Juli 2012 in Kraft.


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Stefan Meinigg, Stellvertretender Chef Sektion Ursprung und Textilien, Oberzolldirektion,
+41 31 322 65 38, stefan.meinigg@ezv.admin.ch



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