Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Bern, 13.12.2013 - Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) eröffnet. Mit dem Gesetz wird die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des Handels mit Derivaten an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Vorgaben angepasst. Dadurch werden die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt. Die Vernehmlassung dauert bis 31. März 2014.

Das FinfraG regelt Organisation und Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen. Die heute auf verschiedene Bundesgesetze verstreuten Bestimmungen werden konsistent in einem Gesetz zusammengefasst und den veränderten Markverhältnissen und internationalen Standards angepasst. Die Regeln für die Börsen entsprechen dabei weitgehend den bestehenden im Börsengesetz. Insbesondere wird das geltende Prinzip der Selbstregulierung beibehalten, das sich in diesem Bereich bewährt hat. Der Begriff der börsenähnlichen Einrichtung wird jedoch durch die genauer definierten Begriffe des multilateralen und des organisierten Handelssystems ersetzt. Für zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Transaktionsregister gilt neu eine generelle Bewilligungspflicht.

Mit dem FinfraG wird auch der Handel mit Derivaten entsprechend den geltenden internationalen Standards geregelt, wobei sich das Gesetz in erster Linie am europäischen Recht orientiert. Im Ergebnis sollen auch in der Schweiz künftig die drei zentralen Pflichten des Derivathandels gelten: Abrechnung von Derivatgeschäften über eine Zentrale Gegenpartei, Meldung an ein Transaktionsregister und Risikominderung. Was die Pflicht anbetrifft, Derivatgeschäfte über einen Handelsplatz (Plattform) zu handeln, so enthält der Gesetzesentwurf bereits die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Sie sollen aber erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Plattformhandelspflicht auch in den Partnerstaaten eingeführt ist.

Aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs mit den Handelsplätzen werden schliesslich die Effektenhändlerkategorien des Emissions- und des Derivatehauses, des Eigenhändlers sowie des Market Makers vom Börsengesetz ins FinfraG überführt. Auch die geltenden Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote und über den Insiderhandel und die Marktmanipulation werden aus dem Börsengesetz herausgelöst und im Wesentlichen unverändert ins FinfraG übernommen.


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