Höhere anrechenbare Mietzinse in den Ergänzungsleistungen

Bern, 12.02.2014 - Der Bundesrat schickt einen Vorschlag zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in die Vernehmlassung. Mit dem Vorschlag, die maximalen Beträge für Mietzinse zu erhöhen, die bei der Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtigt werden, erfüllt er eine Motion des Parlaments. Neben der Erhöhung der Mietzinsmaxima sieht der Bundesrat vor, die unterschiedliche Mietzinsbelastung zwischen Grosszentren, Stadt und Land zu berücksichtigen und dem erhöhten Raumbedarf von Familien Rechnung zu tragen.

Die Höchstbeträge für die anrechenbare Mietzinse, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden (13‘200 Fr. für Alleinstehende; 15‘000 Fr. für Ehepaare), wurden letztmals im Jahr 2001 erhöht. Seither sind die Mietzinse in der Schweiz im Durchschnitt um gut 18 Prozent angestiegen. Das anrechenbare Mietzinsmaximum deckte im Jahr 2012 den Mietzins nur noch für 72 Prozent der Alleinstehenden und für 68 Prozent der Ehepaare. Bei den Familien lag die Abdeckung 2012 lediglich zwischen 40 und 60 Prozent. Für die Betroffenen bedeutet das, dass sie den nicht gedeckten Teil des Mietzinses aus dem Betrag ihrer EL für den allgemeinen Lebensbedarf begleichen müssen.

In Ausführung der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats sollen die anrechenbaren Höchstbeträge für die Mietzinse an den seit der letzten Anpassung von 2001 aufgelaufenen Mietzinsindex von 18 Prozent angepasst werden. Neu soll es drei Regionen mit unterschiedlichen Mietzinsmaxima geben. Zur Region 1 „Grosszentren“ gehören Genf, Lausanne, Bern, Basel und Zürich. Die Höchstbeträge sollen in dieser Region für Alleinstehende 16‘140 Fr. und für Ehepaare 18‘900 Fr. pro Jahr betragen. Die Region 2 „Stadt“ umfasst übrige Städte wie Fribourg, Winterthur, St. Gallen. und die Agglomerationsgemeinden. Die Höchstbeträge sollen in dieser Region für Alleinstehende 15'480 Fr. und für Ehepaare 18‘180 Fr. pro Jahr betragen. Der Region 3 „Land“ sind alle übrigen Gemeinden zugeordnet. Die Höchstbeträge sollen in dieser Region für Alleinstehende 14‘400 Fr. und für Ehepaare 17‘400 Fr. pro Jahr betragen. Zudem soll dem erhöhten Raumbedarf von Familien Rechnung getragen werden, indem entsprechend der Familiengrösse höhere Mietzinse berücksichtigt werden sollen. Die Anpassung der Höchstbeträge für die anrechenbaren Mietzinse soll so ausgestaltet werden, dass sie die Bundesbeteiligung an den Heimkosten nicht beeinflusst.

Die Änderung führt zu Mehrkosten von insgesamt 76 Mio. Franken pro Jahr, davon haben der Bund 47 Mio. Fr. und die Kantone 29 Mio. Franken zu tragen.

Die Vernehmlassung dauert bis 21. Mai 2014.


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