Aarhus-Konvention: Änderungen des Umweltschutzgesetzes treten im Juni in Kraft
Bern, 24.03.2014 - Auf den 1. Juni 2014 hat der Bundesrat Änderungen des Umweltschutzgesetzes in Kraft gesetzt, die mit dem Beitritt zur Aarhus-Konvention verbunden sind. Das Parlament hatte dem Beitritt der Schweiz zur Aarhus-Konvention, bei der es um den Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich geht, im September 2013 zugestimmt.
Am 27. September 2013 hat das Parlament den Beitritt der Schweiz zur Aarhus-Konvention und die damit zusammenhängenden Änderungen des Umweltschutzgesetzes genehmigt. Diese Konvention der UNO, mit vollen Namen Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, stammt aus dem Jahr 1998. Bis heute sind bereits 46 vorwiegend europäische Staaten der Konvention beigetreten. Der Bundesrat hat die Urkunde zum Beitritt der Schweiz anfangs März 2014 bei der UNO deponiert.
Die Schweiz erfüllt bereits heute praktisch alle Voraussetzungen der Aarhus-Konvention. Im Bereich der Umweltinformationen waren gewisse gesetzliche Anpassungen nötig. Das Umweltschutzgesetz wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Kantone den Bürgerinnen und Bürgern einen Zugang zu Umweltinformationen gewähren müssen. Auf Bundesebene besteht mit dem Öffentlichkeitsgesetz bereits seit einiger Zeit ein solches Zugangsrecht. Da bis heute auch 20 Kantone ein Öffentlichkeitsgesetz erlassen haben oder demnächst erlassen werden, sind die Auswirkungen der Änderung des Umweltschutzgesetzes gering. Diejenigen Kantone, die das Öffentlichkeitsprinzip noch nicht eingeführt haben, können im Umweltbereich das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes sinngemäss anwenden. Die neuen Vorschriften werden am 1. Juni 2014 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt wird die Schweiz zudem formelle Vertragspartei der Aarhus-Konvention.
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