Schutzmassnahmen in der beruflichen Vorsorge werden begrüsst

Bern, 26.03.2014 - Versicherte, welche die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgekapitals selber wählen, sollen dafür auch das Risiko selber tragen. Dieser Vorschlag zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie der bessere Schutz von Personen mit Anspruch auf Alimente im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind in der Vernehmlassung von einer Mehrheit grundsätzlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, je eine Botschaft ans Parlament vorzubereiten.

Der Bundesrat hatte zwei Gesetzesänderungen zur beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung geschickt. Die erste Änderung betrifft Versicherte von nur im überobligatorischen Teil tätigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anlagestrategie ihres Vorsorgeguthabens selbst wählen können. Die Einrichtungen sollen nicht mehr verpflichtet sein, den Versicherten beim Austritt den garantierten Mindestbetrag mitzugeben. Mit der zweiten Änderung sollen die Inkassobehörden rechtzeitig auf Vorsorgekapital von Alimentenschuldnern zurückgreifen können, wenn diese sich ihr Guthaben auszahlen lassen.

Anpassung der Freizügigkeitsleistungen bei wählbaren Anlagestrategien

Die Anpassung der Freizügigkeitsleistungen wurde mehrheitlich begrüsst, insbesondere, dass Versicherte die Risiken ihrer Anlagestrategie selbst tragen sollen und nicht die Mitversicherten. Ausserdem besteht ein Interesse daran, dass Versicherte in einem höheren Lohnbereich zwischen verschiedenen Anlagestrategien wählen können.

Umstritten ist, ob die Vorsorgeeinrichtung mindestens eine Anlagestrategie anbieten muss, bei der sie beim Austritt die gesetzlichen Mindestbeträge garantiert. Diese Bestimmung soll nochmals überprüft werden. Überwiegend abgelehnt wurde der Vorschlag, dass der/die Ehepartner/in der Wahl einer Anlagestrategie ohne Garantie der Mindestleistungen zustimmen müsste.

Besserer Schutz von Personen mit Anspruch auf Alimente

Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssten mehrheitlich einen besseren Schutz von Personen mit Anspruch auf Alimente. Viele kritisierten jedoch, dass den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen mit der neuen Meldepflicht artfremde Aufgaben übertragen würden, die Kosten verursachen. Es wurde auch beanstandet, dass unklar sei, inwiefern eine Einrichtung haftbar gemacht werden könnte, wenn sie ihre Informationspflicht nicht erfüllt oder Guthaben vor Ablauf der Sperrfrist auszahlt. Zudem bemängelten einige, dass die Regelung nicht auf die Säule 3a ausgedehnt wurde.

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und das EDI beauftragt, zu den Anpassungen von FZG und BVG je eine Botschaft zuhanden des Parlaments zu erarbeiten. Die Botschaft zur FZG-Änderung soll parallel zu jener über die Reform der Altersvorsorge 2020 vorangetrieben werden und bis Ende Jahr vorliegen.

 


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Leiterin Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenversicherung, berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
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