Ukraine: Gegen Umgehung internationaler Sanktionen

Bern, 02.04.2014 - Der Bundesrat hat am 2. April 2014 mittels einer Verordnung Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen. Die Massnahmen treten am 2. April 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.

Der Bundesrat hatte anlässlich seiner Aussprache vom 26. März 2014 zur Situation in der Ukraine von den Sanktionsmassnahmen Kenntnis genommen, die ein Teil der internationalen Gemeinschaft verhängt hatte. Er beschloss, dass die Schweiz die notwendigen Massnahmen ergreifen werde, damit ihr Staatsgebiet nicht zur Umgehung der Sanktionen der internationalen Gemeinschaft missbraucht werden könne.

Der Bundesrat hat am 2. April 2014 beschlossen, die Sanktionen der Europäischen Union (EU) nicht zu übernehmen, aber Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung dieser Sanktionen gemäss der Aussprache vom 26. März 2014 zu treffen.

Ab sofort dürfen in der Schweiz niedergelassene Finanzintermediäre keine neuen Geschäftsbeziehungen mit den 33 im Anhang der Verordnung genannten natürlichen Personen eingehen. Es handelt sich dabei um diejenigen Personen, die in der EU mit Finanzsanktionen belegt worden sind. Mit dieser Massnahme will der Bundesrat verhindern, dass der Eindruck geweckt wird, der Schweizer Finanzplatz profitiere von den restriktiven Massnahmen der EU. Die betroffenen Personen können somit Vermögenswerte, welche sie ausserhalb der EU halten, nicht in die Schweiz transferieren. Ein Transfer von Vermögenswerten aus der EU kann ausgeschlossen werden, weil die Vermögenswerte aufgrund der EU-Sanktionen bereits blockiert sind.

Allenfalls bereits bestehende Geschäftsbeziehungen der genannten Personen fallen nicht unter dieses Verbot. Solche Geschäftsbeziehungen müssen jedoch unverzüglich unter Angabe der begünstigten Person sowie ihres Gegenstands und Werts dem SECO gemeldet werden. Mit dieser Massnahme will sich der Bundesrat einen Überblick über die von den betroffenen Personen in der Schweiz gehaltenen Geschäftsbeziehungen bzw. Vermögenswerte verschaffen, um gegebenenfalls weitergehende Massnahmen beschliessen zu können. Das SECO wird die Entwicklung dieser Geschäftsbeziehungen verfolgen.

Die Reisebeschränkungen, welche die EU gegenüber denselben 33 natürlichen Personen erlassen hat, wirken sich via das Schengen-Assoziierungsabkommen auch auf die Schweiz aus. Es sind somit keine speziellen Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung dieser Sanktionen notwendig.

Der Bundesrat behält sich vor, je nach Entwicklung der Situation weitere Massnahmen zu beschliessen. 


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