Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert die Steuerabzüge für Expatriates

Bern, 10.04.2014 - Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) fasst den Begriff der Expatriates enger und präzisiert die Bestimmungen zum Wohn-, Schulkosten- und Pauschalabzug von Expatriates. Die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates werden aber grundsätzlich beibehalten. Das EFD folgt damit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe, welche die bestehenden Abzüge überprüft hat. Das EFD hat zu den vorgeschlagenen Änderungen der Expatriates-Verordnung eine Anhörung eröffnet, die drei Monate dauert.

Die angepasste Verordnung definiert Expatriates neu als leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden. Nicht als Expatriates gelten andere ausländische Angestellte, die mit befristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz arbeiten. Der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz soll nur noch dann zulässig sein, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht und somit nicht vermietet wird. Der Abzug für Schulkosten wird so präzisiert, dass lediglich die Kosten des Unterrichts der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen abziehbar sind. Verpflegungskosten, Transportkosten sowie Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht sind nicht abziehbar. Zur Erhöhung der Transparenz sollen zudem die Arbeitgeberleistungen im Lohnausweis klarer ausgewiesen werden.

Das EFD erachtet die bestehenden Umzugs-, Wohn- und Privatschulkosten für Expatriates grundsätzlich als gerechtfertigt. Sie stellen Gewinnungskosten dar - also Kosten, die ursächlich mit der Erzielung des Einkommens im Zusammenhang stehen. Eine Streichung dieser Abzüge wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

Abzüge auf dem Prüfstand

Zwei parlamentarischen Vorstösse (12.3510, 12.3560) hatten die Abschaffung der Abzüge gefordert, da Expatriates dadurch steuerlich privilegiert würden. Am 10. März 2014 lehnte der Nationalrat diese Motionen ab. Der Bundesrat hatte zuvor die Ablehnung der Motionen beantragt und dargelegt, dass den Expatriates besondere Berufskosten entstehen, die steuerlich berücksichtigt werden müssen. Er setzte jedoch eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Steuerverwaltungen ein, welche die Gestaltung der Abzüge im Einzelnen prüfte. Die Ergebnisse dieser Überprüfung bilden die Grundlage für die Anpassungen in der Expatriates-Verordnung.


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