Tabakproduktegesetz: Jugendliche sollen besser geschützt werden

Bern, 21.05.2014 - Der Bundesrat will die Massnahmen zum Schutz junger Menschen vor dem Tabakkonsum verstärken. Das ist das Hauptziel des in die Vernehmlassung geschickten Entwurfs zum Tabakproduktegesetz. Der Entwurf sieht namentlich eine neue Reglementierung der Werbung und des Sponsorings für Zigaretten und andere Tabakwaren vor. Der Verkauf dieser Produkte an Minderjährige wird ebenfalls untersagt. Die Bestimmungen des neuen Gesetzes sind moderat und gehen weniger weit als die Gesetzgebungen der meisten europäischen Länder. Schliesslich wird die Vermarktung nikotinhaltiger E-Zigaretten in der Schweiz künftig zugelassen. Diese Zigaretten werden den Tabakzigaretten gleichgestellt und unterliegen somit denselben Regeln, namentlich bezüglich Passivrauchen, Werbung und Produktdeklaration.

Das neue Gesetz soll die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums schützen. In der Schweiz ist der Tabakkonsum für etwa 9000 vorzeitige Todesfälle verantwortlich. Davon sind 41% auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen, 41% auf Krebs und 18% auf Erkrankungen der Atemwege zurückzuführen. Im Vergleich zu Nichtrauchenden ist die Lebenserwartung von regelmässig Rauchenden durchschnittlich vierzehn Jahre kürzer.

Da die Mehrheit der Rauchenden vor dem 18. Lebensjahr zu rauchen beginnt (57,4%), spielt der Jugendschutz im TabPG eine zentrale Rolle. Werbung für Tabakwaren ist auf Plakaten, in Kinos, in den Printmedien sowie auf elektronischen Trägern nicht mehr zulässig. Auch wenn sich die Tabakwerbung nicht ausdrücklich an die Jugendlichen richtet, übt sie doch einen grossen Einfluss auf diese aus undschafft Anreize, die zum Rauchen anregen können.  Der Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige wird ebenfalls untersagt.

Das TabPG übernimmt für die gesamte Schweiz gewisse Regelungen, die in mehreren Kantonen bereits eingeführt wurden. Schon heute verbieten 15 Kantone die Plakatwerbung und vier weitere Kantone Werbespots für Tabakprodukte in den Kinos. Neun Kantone untersagen den Verkauf von Zigaretten an Minderjährige, während zwölf weitere die Altersgrenze für den Verkauf auf 16 Jahre festgesetzt haben. Ausserdem beschränken zwei Kantone das Sponsoring für Tabak.

Die Verkaufsförderung von Tabakwaren durch Geschenke an die Konsumentinnen und Konsumenten oder die Vergabe von Gewinnen bei Wettbewerben ist nicht mehr zulässig. Das Sponsoring von internationalen Anlässen durch Tabakhersteller ist nicht mehr möglich.

Moderate Bestimmungen
Die Bestimmungen des TabPG sind moderat und gehen weniger weit als die Gesetzgebungen der meisten europäischen Länder. Der Bundesrat hat die Interessen in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Konsumentenschutz einerseits und Wirtschaftsfreiheit andererseits gegeneinander abgewogen. Er ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Einschränkungen für die Wirtschaft tragbar sind. Es bleibt weiterhin möglich, Werbung für Tabakwaren auf Gegenständen, die einen direkten Bezug zum Tabak haben, oder an den Verkaufsstellen zu betreiben sowie Werbung an erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten persönlich zu richten wie auch Festivals und Open Airs von nationaler Bedeutung zu sponsern.

Nikotinhaltige E-Zigaretten werden Tabakzigaretten gleichgestellt
Der Bundesrat hat beschlossen, die nikotinhaltigen E-Zigaretten den Tabakwaren gleichzustellen. Der Verkauf nikotinhaltiger E-Zigaretten wird in der Schweiz zugelassen, wodurch gesetzliche Anforderungen, namentlich an die Zusammensetzung, die Deklaration und die Kennzeichnung, festgelegt werden können. Nach dem heutigen Wissensstand sind E-Zigaretten deutlich weniger gesundheitsschädlich und können eine Alternative für die Rauchenden von herkömmlichen Zigaretten darstellen. Die E-Zigaretten unterliegen jedoch denselben Einschränkungen bezüglich Werbung und Verkauf an Minderjährige. Alle E-Zigaretten, ob nikotinhaltig oder nicht, fallen unter das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen und sind an Orten, wo bereits ein Rauchverbot gilt, nicht erlaubt.

Der Entwurf zum TabPG wurde infolge der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes (LMG) erarbeitet. Diese Revision nimmt die Tabakwaren vom Gültigkeitsbereich des LMG aus und wird noch im Parlament diskutiert. Nach Inkrafttreten des LMG bleiben die alten Bestimmungen zu den Tabakwaren jedoch noch für eine Dauer von höchstens vier Jahren gültig. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf zum TabPG läuft bis zum 12. September 2014.


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