Bundesrat führt weitere Vorschriften für stromsparende Elektrogeräte ein

Bern, 25.06.2014 - Der Bundesrat erlässt neue und strengere Effizienzvorschriften für verschiedene Elektrogeräte und führt eine obligatorische Energieetikette für Kaffemaschinen und Reifen ein. Dies hat der Bundesrat in einer Revision der Energieverordnung festgelegt, die per 1. August 2014 in Kraft tritt.

Elektrogeräte verbrauchen in der Schweiz jährlich rund 44 Milliarden Kilowattstunden Strom. Das entspricht fast drei Viertel des gesamten inländischen Endverbrauchs. Davon entfallen 58% auf elektrische Antriebssysteme (z.B. Motoren in Aufzügen, Maschinenantriebe, Pumpen), 18% auf Haushaltsgeräte (z.B. Waschmaschinen, Backöfen, Staubsauger), 17% auf Beleuchtung und knapp 7% auf elektronische Geräte (Stand 2012). Würden für diese Verwendungszwecke ausschliesslich die stromsparendsten Best-Geräte eingesetzt werden, könnte der Elektrogeräte-Stromverbrauch um rund einen Viertel gesenkt werden.

Mit Vorschriften zur Stromeffizienz und zur Deklarationspflicht (Energieetiketten) kann ein Teil dieses Effizienzpotenzials erschlossen werden. Durch die Vorschriften werden die ineffizientesten Geräte vom Markt ausgeschlossen. Die Deklaration sorgt dafür, dass Konsumentinnen und Konsumenten Informationen zum Energieverbrauch sowie zu den wichtigsten Eigenschaften eines Gerätes erhalten, die sie als Grundlage für ihren Kaufentscheid nutzen können (siehe Kasten).

Ökodesign-Richtlinie der Europäischen Union und Best-Geräte-Strategie

Mit der Motion 11.3376 „Effizienzstandards für elektrische Geräte. Eine Best-Geräte-Strategie für die Schweiz" hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Effizienzstandards für elektrische Geräte in der Energieverordnung anzupassen. Die Schweiz soll möglichst zeitgleich die Standards gemäss der Ökodesign-Richtlinie der Europäischen Union (EU) übernehmen. Zudem soll die Schweiz die Effizienzstandards konsequent an der sogenannten Best Available Technology ausrichten - also an der bezüglich Effizienz besten verfügbaren Technologie. Mit der heute beschlossenen Teilrevision der Energieverordnung, die per 1. August 2014 in Kraft tritt, erfüllt der Bundesrat diese Forderungen.

Die Anhörung zur Teilrevision der Energieverordnung lief vom 31. Oktober 2013 bis zum 17. Januar 2014. Insgesamt sind 82 Stellungnahmen eingegangen. Die Ergebnisse sind in einem separaten Bericht publiziert (siehe Link).                                                                                       

Neue Vorschriften

Bei den meisten Gerätekategorien werden die gleichen Effizienzanforderungen übernommen wie sie in der EU gelten. Abweichungen von diesem Grundsatz gibt es bei den Backöfen (Energieverordnung EnV, Anhang 2.7). Hier gelten in der Schweiz seit 2010 strengere Vorschriften als in der EU. Mit einer weiteren Verschärfung ihrer Vorschriften geht die Schweiz bei den Elektrobacköfen dem EU-Recht weiterhin voraus, die neue Mindestanforderung wird jedoch bereits von 96% der Geräte auf dem Schweizer Markt erfüllt. Eine weitere Abweichung zur EU gilt für die Energieetikette für Kaffeemaschinen (EnV, Anhang 3.9), die in der Schweiz ab 2015 obligatorisch eingeführt wird. In der EU bestehen dafür noch keine Vorschriften.

Die revidierte Energieverordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft, die neuen Vorschriften gelten ab 1. Januar 2015. Somit haben Produzenten, Importeure und Händler Zeit, sich darauf einzustellen. Ausserdem gelten Übergangsfristen: In der Regel dürfen Produzenten und Importeure die Geräte und Reifen ab Inkrafttreten der neuen Vorschriften noch während einem halben Jahr in Verkehr bringen und noch während weiteren eineinhalb Jahren abgeben.

Weitere Informationen: siehe Faktenblatt.

Neue Vorschriften in der Energieverordnung (EnV)

  • Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörige Geräte (EnV, Anhang 2.15)
  • Computer und Server (EnV, Anhang 2.16)
  • Wasserpumpen (EnV, Anhang 2.17)
  • Klimageräte und Komfort-Ventilatoren (EnV, Anhang 2.18)
  • Ventilatoren (EnV, Anhang 2.19)
  • Geschirrspüler (EnV, Anhang 2.20)
  • Staubsauger (EnV, Anhang 2.21)
  • Deklarationsvorschrift für Kaffeemaschinen (EnV, Anhang 3.9)
  • Deklarationsvorschrift für Reifen (EnV, Anhang 3.10)
  • Deklarationsvorschriften Haushaltsdunstabzugshauben (EnV, Anhang 3.11)

Anpassungen bestehender Vorschriften in der Energieverordnung (EnV)

  • Wäschetrockner (EnV, Anhang 2.5)
  • Elektrobacköfen (EnV, Anhang 2.7)
  • Bereitschafts- und Aus-Zustand (EnV, Anhang 2.8)
  • Set-Top-Boxen (EnV, Anhang 2.9)
  • Nassläufer-Umwälzpumpen (EnV, Anhang 2.13)

Effizienzvorschriften für Elektrogeräte wurden in der Schweiz erstmals 2009 eingeführt (Lampen). 2010 folgten Mindestanforderungen für Kühlgeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Backöfen, externe Netzgeräte, komplexe Set-Top-Boxen, Norm-Motoren sowie für den Bereitschafts- und Aus-Zustand von elektronischen Haushalts- und Bürogeräten. 2012 erliess der Bundesrat Effizienzvorschriften für Fernsehgeräte, Umwälzpumpen und für weitere Lampen.

Die obligatorische Energieetikette wurde in der Schweiz erstmals 2002 für verschiedene Haushaltsgeräte eingeführt (Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Haushaltslampen, Geschirrspüler und Wasch-Trockenautomaten). In den folgenden Jahren wurden die Energieetikette auf weitere Gerätekategorien ausgeweitet (2004: Backöfen, 2006: Raumklimageräte, 2012: Fernsehgeräte, 2014: breiterer Geltungsbereich für Lampen). Die Deklaration der Energieeffizienzklassen auf der Energieetikette reicht seit 2010 nicht mehr generell von A bis G, sondern umfasst auch die Klassen A+, A++ und A+++.

Aufgrund des technischen Fortschritts müssen Effizienzvorschriften und Energieetiketten periodisch dem technischen Fortschritt angepasst werden.

Artikel 8 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) weist dem Bundesrat die Aufgabe zu, für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte Vorschriften über das Inverkehrbringen, über die Angaben des spezifischen Energieverbrauchs und über die energietechnischen Prüfverfahren zu erlassen. Dabei muss er die WTO-Verträge und die Grundsätze des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG, SR 946.51) beachten. Legt der Bundesrat Effizienzanforderungen fest, die höher liegen als diejenigen der EU, muss er dafür gemäss THG eine Ausnahme beschliessen.


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