Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum Finanzdienstleistungs- und zum Finanzinstitutsgesetz

Bern, 27.06.2014 - Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) eröffnet. Das FIDLEG regelt die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten. Das FINIG sieht eine differenzierte Aufsichtsregelung für Finanzinstitute vor. Die Vernehmlassung dauert bis 17. Oktober 2014.

Die in die Vernehmlassung geschickte Vorlage besteht aus einem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und einem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Das FIDLEG dient neben der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Finanzintermediäre insbesondere der Verbesserung des Kundenschutzes. Es regelt für alle Finanzprodukte die Beziehung der Finanzintermediäre zu ihren Kunden. Die Regelung umfasst Bestimmungen von der Produktion von Finanzdienstleistungen mit Prospektpflichten und der Pflicht, den Kunden ein leicht verständliches Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, über den Vertrieb mit entsprechenden Verhaltensregeln am point of sale bis zur Rechtsdurchsetzung.

Das FIDLEG führt für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, einheitliche Prospektanforderungen ein. Die neuen Prospektvorschriften orientieren sich an den Bedürfnissen der Anlegerinnen und Anleger und sind verhältnismässig ausgestaltet. Insbesondere sehen sie Erleichterungen für KMU's vor. Neu muss für jedes Finanzinstrument ein sogenanntes Basisinformationsblatt erstellt werden. Damit soll dem Privatkunden eine fundierte Anlageentscheidung und ein echter Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglicht werden. Das Basisinformationsblatt muss in leicht verständlicher Sprache abgefasst sein, die wesentlichen Produktinformationen enthalten und unabhängig von der Art des Finanzinstruments einheitlich ausgestaltet werden.

Im Zentrum der Bestimmungen über die Verhaltensregeln stehen Informations- und Erkundigungspflichten. Damit Kundinnen und Kunden eine Anlageentscheidung treffen können, sind sie auf ausreichende Informationen über die angebotenen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente angewiesen. Wenn Finanzdienstleister Kundinnen und Kunden beraten oder deren Vermögen verwalten, haben sie deren Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele zu berücksichtigen. Die Regeln orientieren sich in materieller Hinsicht an der EU-Regulierung (MiFID).

Die Stellung einzelner Kundinnen und Kunden wird nur dann effektiv verbessert, wenn diese mit den Mitteln der privaten Rechtsdurchsetzung gegen das Fehlverhalten ihres Finanzdienstleisters vorgehen können. Das FIDLEG sieht deshalb eine Stärkung der Institution der Ombudsstelle vor. Auch unter der neuen Regelung soll die Ombudsstelle ausschliesslich als Schlichtungsstelle auftreten und keine Entscheidkompetenz erhalten. Darüber hinaus werden für die erleichterte Durchsetzung von Ansprüchen alternativ eine Schiedsgerichtslösung oder eine neue Form der Prozessfinanzierung vorgeschlagen. Schliesslich werden auch Mittel des kollektiven Rechtsschutzes wie insbesondere ein Gruppenvergleichsverfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung bei einer grossen Zahl von Anspruchsberechtigten vorgesehen.

Mit dem FINIG soll die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, welche in irgendeiner Form das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, in einem einheitlichen Erlass geregelt werden. Die Regeln für bereits unter geltendem Recht bewilligungspflichtige Finanzinstitute werden grundsätzlich materiell unverändert aus den geltenden Erlassen übernommen, jedoch differenziert nach ihrer Tätigkeit aufeinander abgestimmt. Neu werden auch Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen sowie von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen einer Bewilligungspflicht unterstellt.

Qualifizierte Vermögensverwalter (Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Vermögensverwalter von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen) sollen durch die FINMA beaufsichtigt werden. Für die Aufsicht über die übrigen Vermögensverwalter werden in der Vernehmlassung zwei Varianten zur Diskussion gestellt: eine Aufsicht durch die FINMA oder durch eine oder unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Aufsichtsorganisationen. Bestehende Vermögensverwalter können im Sinne einer Besitzstandswahrung von einer Grandfathering-Klausel profitieren und unterstehen keiner prudenziellen Aufsicht, wenn sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Vermögensverwalter über genügend Erfahrung verfügen und sich auf die Weiterbetreuung der bestehenden Kunden beschränken.


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Brigitte Hauser-Süess, Leiterin Kommunikation EFD
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