Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Bern, 03.09.2014 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) verabschiedet. Mit dem Gesetz wird die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des Handels mit Derivaten an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Vorgaben angepasst. Dadurch werden die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt.

Das FinfraG regelt Organisation und Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen. Die heute auf verschiedene Bundesgesetze verstreuten Bestimmungen werden konsistent in einem Gesetz zusammengefasst und den veränderten Markverhältnissen und internationalen Standards angepasst. Die Regeln für die Börsen entsprechen dabei weitgehend den bestehenden im Börsengesetz. Insbesondere wird das geltende Prinzip der Selbstregulierung beibehalten, das sich in diesem Bereich bewährt hat.

Der sehr vage und im internationalen Vergleich nicht mehr aktuelle Begriff der börsenähnlichen Einrichtung wird durch die präziser definierten und besser abgrenzbaren Begriffe des multilateralen Handelssystems und des organisierten Handelssystems ersetzt. Multilaterale Handelssysteme unterscheiden sich von Börsen dadurch, dass sie Effekten zwar zum Handel zulassen, jedoch keine Kotierung erfolgt. Sie werden analogen Regeln unterstellt wie Börsen. Organisierte Handelssysteme werden demgegenüber nicht als eigenständige Finanzmarktinfrastrukturen erfasst, sondern ihr Betrieb bleibt den Banken, Effektenhändlern, Börsen und multilateralen Handelssystemen vorbehalten. Dem Betreiber eines organisierten Handelssystems werden dabei gewisse spezifische Pflichten insbesondere betreffend Organisation und Handelstransparenz auferlegt. Mit den Transparenzvorschriften für multilaterale und organisierte Handelssysteme wird auch die Problematik der sogenannten «Dark Pools», also bislang kaum transparenter Handelsplätze, angegangen. Zudem wird mit dem FinfraG die Grundlage geschaffen, um den Hochfrequenzhandel zu regeln und nötigenfalls einzuschränken. 

Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen wird zudem neu eine generelle Bewilligungspflicht für zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme eingeführt. Es werden spezifisch auf diese Finanzmarktinfrastrukturen zugeschnittene Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten formuliert. Bis anhin konnte die FINMA zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssystem in bestimmten Fällen dem Banken- oder dem Börsengesetz unterstellen. Für Transaktionsregister bestand überhaupt keine Regelung. 

Neben den aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Finanzmarktinfrastrukturen enthält das FinfraG sämtliche Regeln, welche im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten und Derivaten für alle Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer gelten (sog. Marktverhaltensregeln). Dies sind einerseits die heute im Börsengesetz verankerten Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote sowie den Insiderhandel und die Marktmanipulation und anderseits die neuen, den internationalen Standards entsprechenden Regeln zum Derivatehandel.

Der weitaus grösste Teil des schweizerischen Derivatehandels ist heute grenzüberschreitend und findet schwergewichtig mit der EU statt. Die vorgeschlagene Derivategulierung orientiert sich daher in erster Linie am EU-Recht. Im Ergebnis sollen auch in der Schweiz künftig die drei zentralen Pflichten des Derivatehandels gelten: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei, Meldung an ein Transaktionsregister und Minderung der Risiken. Anders als in der EU sollen jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit und in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen in den USA Ausnahmen für kleinere Vertragsparteien im Finanzbereich geschaffen werden. Was die Pflicht anbetrifft, Derivatgeschäfte über eine Börse oder ein anderes Handelssystem zu handeln, so enthält der Gesetzesentwurf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Deren Inkraftsetzung soll aber erst erfolgen, wenn diese Pflicht auch in den Partnerstaaten eingeführt ist. 

Mit dem FinfraG werden ausserdem die heute in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Bestimmungen zur Amtshilfe durch eine einheitliche Regelung im Finanzmarktaufsichtsgesetz ersetzt. Diese orientiert sich an internationalen Vorgaben in diesem Bereich und sieht analog zur Regelung im Steueramtshilfegesetz die Möglichkeit einer Einschränkung des Kundenverfahrens vor, wenn die vorgängige Information des Kunden den Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde vereiteln würde. Zudem wird eine ausdrückliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien geschaffen.


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