IV: Eingliederung ins Erwerbsleben wird weiter gestärkt

Bern, 19.09.2014 - Der Bundesrat möchte die Eingliederung ins Erwerbsleben in der IV weiter fördern. Er hat die Verordnung über die Invalidenversicherung angepasst und auf den 1.1.2015 in Kraft gesetzt. Damit können die Integrationsmassnahmen flexibler eingesetzt werden. Ausserdem wird die Beratung von Arbeitgebenden und Fachpersonen in Schule und Ausbildung explizit als Aufgabe der IV-Stellen verankert. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Qualität von medizinischen Gutachten und die Beratung von Personen, die einen Assistenzbeitrag beantragen.

Die Invalidenversicherung ist in den letzten Jahren auf die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet worden. Der Bundesrat möchte diese Neuausrichtung weiter stärken und passt die Verordnung über die Invalidenversicherung in mehreren Punkten an.

Ein wichtiges Thema stellen dabei die Integrationsmassnahmen dar. Mit diesen werden Versicherte für die berufliche Eingliederung in der freien Wirtschaft vorbereitet. Sie sind insbesondere für psychisch erkrankte Menschen gedacht. Um ihre Wirkung zu erhöhen, werden die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Integrationsmassnahmen flexibilisiert.

Beratung wird gestärkt

In präventiver Absicht wird die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung der Arbeitgebenden neu explizit als Aufgabe der IV-Stellen in der Verordnung verankert, ebenso die Beratung und Information von Fachpersonen aus Schule und Ausbildung. Damit soll bei Jugendlichen eine spätere psychisch bedingte Invalidität vermieden werden. Zudem erhalten Personen, die einen Assistenzbeitrag beantragt haben, leichter Beratung. Sobald sie einen Assistenzbeitrag beantragt haben, können sie Beratung beanspruchen, auch wenn die IV den Beitrag noch nicht definitiv zugesprochen hat.

Zur Verbesserung der Qualität von medizinischen Gutachten in allen Sozialversicherungen erhalten die Gutachterinnen und Gutachter künftig jene Entscheide zugestellt, in welchen ihre Gutachten von einem Gericht gewürdigt worden sind. Dies entspricht auch einer Forderung des Bundesgerichts.

Verbesserungen in der Durchführung

Die Regelung der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe wird aktualisiert mit dem Ziel, das System transparenter auszugestalten, es besser auf das Subventionsgesetz auszurichten und die Durchführung zu erleichtern. Diesen Änderungen gingen Verhandlungen im Rahmen einer Begleitgruppe voraus, in welcher auch die Behindertenorganisationen vertreten waren.

Gegenüber Versicherten, die unrechtmässig Leistungen der IV erlangt oder ihre Meldepflicht verletzt haben, soll die IV konsequenter vorgehen können. Die IV kann künftig auch für die Zeit ab der Kenntnisnahme des unrechtmässigen Leistungsbezugs, d.h. auch für die Dauer der Abklärungen, ausgerichtete Leistungen zurückfordern.

Schliesslich wird die Definition, was ein Heim ist, auf die Stufe der Verordnung gehoben. Dies ist für die Rechtssicherheit von Bedeutung, weil etliche Leistungen der IV davon abhängen, ob jemand in einem Heim lebt oder zuhause, und weil die Wohnformen vielfältiger geworden sind.

Der Bundesrat hat diese Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.


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