Bundesrat will Doppelbesteuerung von Betriebsstätten vermeiden

Bern, 19.09.2014 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eröffnet. Mit der Verordnung sollen in Erfüllung der vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3184) Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz künftig die pauschale Steueranrechnung gewährt und damit die systembedingte Überbesteuerung vermieden werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. Dezember 2014.

Von der Verordnungsrevision betroffen sind Betriebsstätten in der Schweiz, die Teil eines Unternehmens mit Sitz in einem DBA-Partnerland sind. Wenn diese Betriebsstätten aus einem dritten Staat, mit dem die Schweiz ebenfalls ein DBA unterhält, Erträge auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhalten und diese Erträge mit einer nicht rückforderbaren Quellensteuer (sog. Residualsteuer) durch den Drittstaat belegt werden, kann es gemäss heutigem Recht zu einer Doppelbesteuerung kommen: Einerseits werden die Erträge durch die Residualsteuer belastet. Andererseits werden sie in der Schweiz, falls sie der Betriebsstätte zugerechnet werden, ebenfalls besteuert. Falls der Sitzstaat des Unternehmens die Gewinne der Betriebsstätte in der Schweiz ausscheidet, d.h. von der Besteuerung ausnimmt (sog. Befreiungsmethode), kann er die Residualsteuern aus Drittstaaten nicht an seine Steuern anrechnen, da er auf den betreffenden Erträgen keine Steuer erhebt.

In solchen Fällen ist eine pauschale Anrechnung der Residualsteuern aus Drittstaaten in der Schweiz bislang nicht möglich, weil die Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen gemäss DBA als nicht hier ansässige Personen gelten. Nur in der Schweiz ansässige Personen können die pauschale Steueranrechnung bereits heute geltend machen. Bedingung für die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung an schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ist künftig, dass zwischen allen beteiligten Ländern - der Schweiz, dem Drittstaat sowie dem Sitzstaat der Gesellschaft, zu der die Betriebsstätte gehört - jeweils ein DBA besteht. Ebenfalls muss die Betriebsstätte in der Schweiz ordentlich besteuert werden.

In ihrem Kommentar zum DBA-Musterabkommen hat die OECD den Mitgliedstaaten empfohlen, das Problem der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von Quellensteuern aus Drittstaaten entweder bilateral oder im internen Recht zu lösen. Die Motion von Nationalrat Fulvio Pelli (13.3184), die am 27. November 2013 überwiesen wurde, ging von einer innerstaatlichen Lösung aus. Die nun vorgeschlagene Lösung hält sich eng an die Empfehlungen der OECD.

Pauschale Steueranrechung - Begriffe:

Betriebsstätte:
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. In den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen wird die Definition von Betriebsstätten geregelt.

Befreiungsmethode / Anrechnungsmethode: Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Rahmen von DBA kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder befreit der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft diejenigen Einkünfte von der Besteuerung, welche im anderen Vertragsstaat ebenfalls besteuert werden, oder die Steuern des anderen Vertragsstaates werden an die Steuern des Ansässigkeitsstaates angerechnet. Bezogen auf die Betriebsstättengewinne verzichtet bei der Befreiungsmethode der Sitzstaat der Gesellschaft auf die Besteuerung der Gewinne der Betriebsstätte im anderen Staat. Bei der Anrechungsmethode besteuert der Sitzsstaat den Gesamtgewinn, rechnet jedoch die vom Betriebsstättenstaat und von allfälligen Drittstaaten erhobenen Steuern an seine Steuern an, sofern dies staatsvertraglich vereinbart wurde.

Pauschale Steueranrechnung: Die Steueranrechnung in der Schweiz erfolgt für Bund, Kantone und Gemeinden gesamthaft, da die in einem Drittstaat nicht rückforderbaren Quellensteuern nicht einer einzelnen Steuerhoheit zugerechnet werden können. Die Anrechnungsbeträge werden mit einem pauschalen Verteilschlüssel den drei Ebenen zugewiesen. Am 22. August 1967 erliess der Bundesrat eine Verordnung, die die Details dieser Anrechung regelt.


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Tel. 058 462 73 69, simone.bischoff@estv.admin.ch



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