Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen

Bern, 28.11.2014 - Der Bundesrat hat die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen geändert. Mit dieser Änderung werden die Bestimmungen zum Tragen der persönlichen Uniform harmonisiert.

Das Tragen der persönlichen Uniform der Armeeangehörigen ausserhalb des Militärdienstes war bis anhin in der Uniform- und Ausweiskartenverordnung EMD aus dem Jahre 1976 geregelt. Die Bestimmungen dieser veralteten Verordnung wurden aktualisiert und in die bestehende Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen übernommen. Somit kann die Uniform- und Ausweiskartenverordnung EMD aufgehoben werden.

Grundsätzlich darf der Armeeangehörige seine persönliche Uniform während des Militärdienstes (Milizangehörige) oder während der Berufsausübung als Arbeitskleidung tragen (Berufsmilitärs und Mitarbeiter der eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen bei engem Bezug zur Truppe). Daneben darf die persönliche Uniform an vom Bund bewilligten ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten getragen werden. Ausserhalb dieser Tätigkeiten darf die persönliche Uniform für private Zwecke nur mit einer vom Bereich Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten (Heer, VBS) zu erteilenden Bewilligung getragen werden.


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