Schweiz fordert Stopp der Auspeitschung eines Bloggers in Saudi-Arabien

Bern, 15.01.2015 - Die Schweiz verurteilt die Bestrafung eines Mannes in Saudi-Arabien durch insgesamt 1000 Peitschenhiebe. Nach den ersten 50 Peitschenhieben am vergangenen Freitag fordert die Schweiz die Behörden Saudi-Arabiens auf, auf die weitere Umsetzung der Strafe zu verzichten und ihre Verpflichtungen bezüglich des Verbots von Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen einzuhalten.

Die Schweiz ist besorgt über dieses Urteil gegen den saudi-arabischen Menschenrechtsverteidiger Raif Badawi, der am 9. Januar 2015 in der Stadt Dschidda öffentlich ausgepeitscht wurde. Es war die erste Auspeitschung von Raif Badawi, der von einem Gericht in Dschidda zu insgesamt 1000 Peitschenhieben verbunden mit einer zehnjährigen Gefängnisstrafe für seine Tätigkeit als Gründer und Betreiber eines Internetdiskussionsforums verurteilt worden ist. Die zweite Serie Peitschenhiebe ist für den 16. Januar 2015 vorgesehen.

Die Bekämpfung von Folter ist ein zentrales Anliegen der Schweizer Menschenrechtspolitik. Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe sind gemäss dem Völkerrecht klar verboten. Zudem ist Saudi-Arabien dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie der Arabischen Menschenrechtscharta beigetreten, wonach niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf.

Die Schweiz, die diesem Übereinkommen ebenfalls beigetreten ist, verurteilt die Anwendung einer Körperstrafe, die gegen die vorgenannten internationalen Verpflichtungen Saudi-Arabiens verstösst, in aller Schärfe. Sie ruft die zuständigen saudi-arabischen Behörden auf, das Gerichtsurteil gegen Herrn Badawi aufzuheben und den Fall neu zu prüfen. Zudem appelliert sie an die saudi-arabische Regierung, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die mit den in den internationalen Menschenrechtsinstrumenten enthaltenen Grundsätzen und Pflichten vereinbar sind.


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